Ein Artikel von Dr. Armin Reichmann
Wer hat nicht schon einmal diesen Satz ausgesprochen, oder ihn mindestens insgeheim gedacht, aber wenn Konflikte nicht durch Verhandlungen zu lösen sind, bleibt halt nur dieser Ausweg.
Wer aber in Spanien ein Gerichtsverfahren anstrengt, sollte sich, neben vielen anderen Unterschieden, auf Einiges gefasst machen. Ein Vorurteil kann man allerdings schon einmal gleich widerlegen: die Dauer von Gerichtsverfahren ist keineswegs unzumutbar lang.
Ich will mich heute auf zwei Besonderheiten konzentrieren, die nach meiner Erfahrung ganz besonders große Verblüffung und Verärgerung auslösen:
Ein Kläger, der keine andere Wahl mehr sieht, als seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, kennt natürlich den Sachverhalt und die Materie von den ersten Anfängen an. Er hat sich mit der Sache beschäftigt und ist sicherlich die Person, die absolut umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt berichten kann. In Deutschland ist es selbstverständlich, dass der Richter den Parteien, sofern sie anwesend sind und das wollen, das Wort erteilt. Immerhin sind sie nach der Definition des Gesetzes die Herrscher des Verfahrens und sind verpflichtet, umfassend vorzutragen und alle geeigneten Beweismittel anzubieten, denn im Zivilprozess gibt es keinen Amtsermittlungsgrundsatz, das Gericht beschränkt sich darauf, den vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen und hierzu alle von den Parteien angebotenen sinnvollen Beweismittel auszuwählen und zu nutzen.
Es ist also völlig normal und verständlich, dass ein Kläger, der in der mündlichen Verhandlung neben seinem Rechtsanwalt sitzt, mit den Hufen scharrt wie ein Rennpferd, weil er sein Wissen loswerden möchte, sich hierzu vielleicht sogar vorbereitend umfassende Notizen gemacht hat.
In Spanien ist dies leider ein hypothetischer Sachverhalt, denn die Anwälte der Parteien haben in dem schriftlichen Vorverfahren vor der mündlichen Verhandlung ja bereits alle ihre Beweismittel angeboten und vorgetragen, die das Gericht überprüft und (in aller Regel) auch bestätigt hat. Und jetzt kommt’s: Die Parteivernehmung ist in Spanien zwar sehr wohl ein Beweismittel, aber es ist nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt die eigene von ihm vertretene Partei als Beweismittel anbietet, das geht nur in Bezug auf die Gegenpartei. In unserem Fall ist der Kläger also unweigerlich davon abhängig, dass der Anwalt des Beklagten seine Aussage als Beweismittel anbietet. Macht er das nicht, und das entspricht allgemeiner Praxis, (denn als Beklagtenanwalt werde ich mir ja von der Aussage des Klägers nicht viel versprechen können), führt das dazu, dass der fassungslose Kläger stumm wie ein Fisch neben mir sitzen muss und vor Verzweiflung in die Tischkante beißt, denn weder der Richter noch der Gegenanwalt werden ihn zu Wort kommen lassen.
Der nächste Schock kommt möglicherweise mit dem Urteil. Der Kläger hat obsiegt, der Beklagte muss zahlen und die Freude könnte wirklich allumfassend sein, ja, wenn nicht das Gericht zur Verblüffung des Klägers einen Abschlusssatz hinzugefügt hätte: „Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten“ (No procede condena en costas). Man kennt aus dem deutschen Recht die Regelung des Paragrafen 91 ZPO, die klar aussagt, dass derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der in der Hauptsache unterliegt. Eine solche klare Regelung gibt es im spanischen Recht allerdings nicht. Art. 394 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil; LEC) sagt zwar im ersten Satz genau das Gleiche aus, schiebt aber dann einen Halbsatz hinterher, der wie folgt lautet: „… es sei denn, das Gericht stelle begründet fest, dass der Fall mit rechtlichen oder tatsächlichen Zweifeln (serias dudas) behaftet war“. Schon diese Formulierung macht klar, dass hier ein Scheunentor geöffnet wird, denn welcher Fall, der vor Gericht landet, ist nicht irgendwo von der Sache her „zweifelhaft”? Dazu kann es schon ausreichen, dass irgendein Gericht irgendwo in Spanien diesen Sachverhalt schon einmal anders entschieden hätte. So kann es passieren, dass man einen Rechtsstreit vollumfänglich gewinnt, aber die eventuell erheblichen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung selbst tragen muss.
Nicht ohne Grund gibt es in Spanien den Fluch: „Pleitos tengas y los ganes!” (Ich wünsche dir Gerichtsverfahren an den Hals und die sollst du sogar gewinnen). Und sowieso gilt: „Más vale un buen arreglo que un mal pleito” (lieber ein schlechter Vergleich als ein gutes Gerichtsverfahren).
Dr. Armin Reichmann
Rechtsanwalt / Aboga1do
Frankfurt am Main /
Palma de Mallorca
reichmann@dr-reichmann.com
Tel. 971 91 50 40
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