Madrid – Der Alarmzustand, in den das ganze Land wegen der Covid-19-Epidemie versetzt ist, schafft auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine ungewöhnliche Lage. Seit dieser Ausnahmezustand gilt und bis Ende letzter Woche wurden 180.387 Bürger mit Bußgeldern belegt, weil sie sich nicht an die Ausgangsbeschränkungen gehalten haben. 1.534 Personen wurden sogar verhaftet, weil sie den Anweisungen der Ordnungskräfte nicht gehorchten oder Widerstand leisteten.
Dabei ist es für die Polizisten auf der Straße nicht immer einfach, zu entscheiden auf welcher legalen Grundlage diese Verhaltensweisen anzuzeigen sind. Deshalb hat die Polizeigeneraldirektion eine interne Informationsschrift ausgearbeitet, die empfiehlt, bevorzugt das Bügersicherheitsgesetz, im Volksmund auch „Knebelgesetz“ (Ley mordaza) genannt, zur Anwendung zu bringen. Mit der Anwendung der Paragrafen dieses Gesetzes, das 2015 sehr umstritten war, als es von der damals regierenden PP verabschiedet wurde, hat man seit fünf Jahren Erfahrung gesammelt. Andere in Frage kommende gesetzliche Grundlagen sind das Allgemeine Gesetz zur öffentlichen Gesundheit (Ley General de Salud Pública) und das Zivilschutzgesetz (Ley del Sistema Nacional de Protección Civil), die ebenfalls Bußgelder für Ungehorsam vorsehen. Das „Knebelgesetz“ erlaubt es jedoch, eben jene beiden Verhaltensweisen anzuzeigen, mit denen die Beamten zurzeit am häufigsten konfrontiert sind: die Nichteinhaltung der Ausgangssperre sowie Widerstand gegen die Polizei und die Weigerung sich zu identifizieren.
In der Informationsschrift heißt es weiter, wichtiger noch als die gesetzliche Grundlage anzugeben sei es, alle Einzelheiten des Verhaltens zu benennen, für das die Ordnungsstrafe verhängt werden soll. Dazu gehört, was gesagt wurde, die detaillgetreue Beschreibung der Umstände, genaue Zeit- und Ortsangaben und ob Dokumente vorgelegt wurden, die das Verhalten rechtfertigen oder nicht. Mit anderen Worten, es sollen genug Informationen aktenkundig gemacht werden, damit die Ordnungsstrafe vollzogen werden kann und die Verstöße am Ende nicht straflos bleiben.
Wenn der Artikel 36.6 des Bügersicherheitsgesetzes zur Anwendung kommt, werden Bußgelder von 601 bis 30.000 Euro für „Widerstand oder Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt oder ihren Vertretern in Ausübung ihrer Funktionen“ sowie „für die Weigerung sich zu identifizieren“ bzw. „die Angabe falscher oder ungenauer Daten“ fällig.