Steuerresidenten müssen Güter außerhalb Spaniens an das Finanzamt melden


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Am 30. April 2013 endet die Frist für Steuerresidenten in Spanien, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, um das spanische Finanzamt mittels des dafür vorgesehenen Steuerformulars über im Ausland gelegene Güter zu informieren, gleich ob diese Inhaber, Vertreter, Autorisierte oder Begünstigte derselben sind.

Die Güter, über die informiert werden muss, teilen sich in drei Kategorien auf, wobei die Informationspflicht besteht, wenn der Wert innerhalb einer Kategorie 50.000 Euro übersteigt:

1. Konten in im Ausland gelegenen Geldinstituten.

2. Wertpapiere und sonstige Anlagen (Anlagen in Bezug auf unbewegliche Güter gehören in die nachfolgend genannte Kategorie), Rechte, Versicherungen und Einkünfte, die im Ausland hinterlegt, verwaltet oder bezogen worden sind.

3. Immobilien und Rechte an Immobilien, die im Ausland gelegen sind.

Hervorzuheben ist in dieser Sache die Sanktionsregelung, die bei nicht oder unzureichend vorgenommenen Erklärungen  zur Anwendung kommt. Hierbei sind verschiedene Arten von (Sanktions-) Maßnahmen zu unterscheiden:

1. Die Mindeststrafzahlung für die unterlassene Einreichung (formelles Vergehen)  beträgt 10.000 Euro.

2. Die steuerliche Nichtverjährung der nicht gemeldeten Güter.

3. Die Anrechnung auf das Einkommen des am längsten zurückliegenden nicht verjährten Steuerjahres, sodass es dazu kommen kann, dass die aufgedeckten Güter mit einer Steuerquote von 52% belastet werden können.

4. Eine zusätzliche Strafzahlung von 150% des Steuerbetrages, der aufgrund des vorigen Punktes zu zahlen ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Konsequenzen ist dringend anzuraten, die Erklärung über im Ausland gelegene Güter vorzunehmen. Hinzuzufügen ist noch, dass Einkommenssteuererklärungen für die vorangegangenen Jahre abgegeben werden sollten, in denen die Einkünfte, die auf den erklärten Gütern beruhen, nicht in die jeweiligen Steuererklärungen miteinbezogen worden sind, soweit diese nicht verjährt sind. Denn die Strafzahlungen für Steuerbeträge, die nach Aufforderung durch das Finanzamt beglichen werden, sind erheblich höher, als der Zuschlag, der für die ausserfristliche Erklärung zu zahlen ist.

Ich weise daraufhin, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben und in keinem Fall eine fachkundige Beratung ersetzen können.

Rafael Agudo Suárez

Betriebswirt – Steuerberater Advocatia Tenerife S.L

Tel. 922 380 315

www.advocatia.net

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