Ein Artikel von Robert Engels
Mit dem Gesetz 7/2012 vom 20. Oktober wurde eine neue Informationspflicht normiert, die auch deutsche Staatsbürger, die in Spanien ansässig sind, trifft.
Unter Nummer 17 des Gesetzes 7/2012 wurde die Zusatzbestimmung 18 in das staatliche Steuergesetz 58/2003 vom 17. Dezember eingefügt, wonach in Spanien ansässigen natürlichen und juristischen Personen weitreichende Informationspflichen über ihr im Ausland belegenes Vermögen auferlegt werden.
Inhalt der gesetzlichen Bestimmung 7/2012 vom 20. Oktober
Nach der Gesetzesänderung trifft die Pflicht zur Information über im Ausland belegenes Vermögen denjenigen, der Vermögenswerte der folgenden Kategorien im Ausland (also beispielsweise in Deutschland) besitzt:
1. Beispielsweise Guthaben auf Konten von ausländischen Banken und Kreditinstituten von über 50.000 Euro
2. Beispielsweise Wertpapiere, Aktien, Inhaberschaften, Aktiva, Werte oder Ansprüche an Gesellschaften, Lebensversicherungen, Rentenansprüche, sowie an Sachwerten von über 50.000 Euro
3. Immobilienvermögen von über 50.000 Euro
Dabei entsteht die Informationspflicht jeweils separat und nicht kumulativ, d.h. derjenige, der lediglich Eigentümer einer beispielsweise in Deutschland belegenen Immobilie im Wert von 80.000 Euro ist, muss nur über diese informieren, nicht aber über ein Bankguthaben von 10.000 Euro.
Die Informationspflicht beginnt mit dem Jahr 2013 und ist innerhalb des Zeitraums 01.02.2013 – 30.04.2013 durch Abgabe des Formulars 720 zu erfüllen. Sobald eine erste Erklärung erfolgt ist, entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung in den Folgejahren nur dann, wenn in dem Vorjahr in den jeweiligen einzelnen Kategorien Wertsteigerungen von über 20.000 Euro zu verzeichnen waren.
Konsequenzen der Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Informationspflicht
Die Verletzung dieser Informationspflicht zieht im Falle der Nichterklärung eine Mindestsanktion von 10.000 Euro, für den Fall der verspäteten Erklärung von mindestens 1.500 Euro nach sich.
Steuerliche Konsequenzen hat die Abgabe dieser Erklärungen grundsätzlich nicht, es sei denn, aus der Erklärung ergibt sich die Erfüllung eines sonstigen, steuerlich relevanten Sachverhaltes. Der spanische Staat will mit dieser Verpflichtung dem Steuerbetrug entgegenwirken. Ein aus Sicht des Staates positiver Nebeneffekt mögen auch die durch die auferlegten Sanktionen zu erzielenden Mehreinnahmen sein.
Aufgrund der empfindlichen Sanktionen sollten Personen, die in Spanien ansässig sind oder Gesellschafter von Unternehmen mit Sitz in Spanien zumindest überprüfen lassen, ob sie diese steuerliche Informationspflicht trifft, um sodann zu entscheiden, ob die Erklärung einzureichen ist.
Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen vollständigen Überblick über die konkreten steuerlichen Pflichten, die Voraussetzungen für deren Vorliegen bzw. die Form und Frist der Erfüllung geben kann, da diese Plattform für Darstellungen solchen Umfangs nicht geeignet ist und eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
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