Ein Artikel von Axel Wiens und José Martinez Salinas
Die hohe spanische Erbschaftssteuer und die Diskriminierung von Nicht-Residenten bei der Erbschaftssteuer sind seit Langem ein Ärgernis, welches viele Deutsche, Österreicher und Schweizer davon abhält, dauerhaft nach Spanien zu ziehen und Vermögen in Spanien zu erwerben.
Mit Spannung hatten daher viele auf die seit Langem ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewartet. Dieser hat mit Urteil vom 3.9.2014 nun entschieden, dass Spanien die Nicht-Residenten nicht weiter schlechter stellen darf als die Residenten. Der Beitrag zeigt die derzeitige Rechtslage auf, erläutert kurz das Urteil und zeigt die Folgen und Chancen des Urteils auf.
Derzeitige Rechtslage in Spanien
Die spanische Erbschaftssteuer ist im spanischen Erbschaftssteuergesetz geregelt. Danach fällt im Erbfall eine im europäischen Vergleich hohe Steuer an, da die Freibeträge gering (etwa EUR 16.000) und die Steuersätze hoch sind (7,65 % bis 81,6 %). Allerdings haben die Autonomen Regionen in gewissen Umfang eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge und die Steuersätze, welche teilweise bedeutend günstiger sind als die des spanischen staatlichen Erbschaftssteuergesetzes. Hiervon haben alle Autonomen Regierungen Gebrauch gemacht. Die Anwendung der Gesetze einer Autonomen Gemeinschaft setzt allerdings voraus, dass der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Autonomen Region hatte und der Erbe seinen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte. Dies ist bei Ausländern aber typischerweise nicht der Fall: Zieht z.B. ein deutsches Rentnerehepaar nach Spanien und ihre Kinder, die in Deutschland arbeiten, erben, werden die besonderen Vergünstigungen nicht gewährt. Aber auch wenn die Kinder nach Spanien ziehen und die Eltern in Deutschland bleiben, werden die besonderen Vergünstigungen der Autonomen Regionen nicht gewährt. Folge ist, dass Spanier typischerweise keine oder nur eine geringe Steuer zahlen, während Ausländer eine hohe Steuer zahlen müssen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit Urteil vom 3.9.2014 (Rechtssache C-127/12) festgestellt, dass diese Diskriminierung der Nicht-Residenten bei der Erbschaftssteuer (und auch Schenkungssteuer) eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit bedeutet, welche nicht mit europäischem Recht in Einklang steht. Die Diskriminierung ist insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie eine Folge der Gesetzgebungskompetenz der Autonomen Gemeinschaften ist.
Spanien muss nun Gesetze ändern
Als Folge der Entscheidung wird Spanien die Diskriminierung der Nicht-Residenten beseitigen müssen. Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens und des hohen Haushaltsdefizits Spaniens war bereits angekündigt worden, im Jahr 2015 das Steuerrecht umfassend zu reformieren und eine Expertenkommission hatte Mitte 2014 einen Reformvorschlag vorgelegt. Dabei wurde für die Erbschaftssteuer vorgeschlagen, den Freibetrag auf 20.000 € bis 25.000 € zu erhöhen und die Steuersätze stark abzusenken (4 % bis 11 %). Gleichzeitig sollten der Gesetzgebung der Autonomen Regionen engere Grenzen gesetzt werden und die Diskriminierung der Nicht-Residenten abgeschafft werden. Zuletzt hieß es allerdings, die Erbschaftssteuer werde einstweilen nun doch (noch) nicht reformiert. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH erwarten wir allerdings jetzt zügige Reformen. Ob allerdings die Steuersätze, wie von der Expertenkommission vorgeschlagen, stark gesenkt werden, ist im Hinblick auf die Haushaltslage Spaniens zweifelhaft.
Rückforderung zu viel gezahlter Erbschaftssteuer
Nachdem der EuGH festgestellt hatte, dass Spanien die Nicht-Residenten bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen benachteiligt, hatte Spanien vielen Betroffenen auf Antrag die zu viel erhobene Steuer zurückgezahlt. Unter gewissen Voraussetzungen können nun viele Betroffene auch auf eine Rückzahlung zu viel gezahlter spanischer Erbschaftssteuer hoffen. Voraussichtlich ergibt sich der zurückzuzahlende Betrag aus der Differenz zwischen der durch Residente und Nicht-Residente gezahlten Steuer. Allerdings verjährt der Rückzahlungsanspruch in 4 Jahren.
Wir empfehlen deshalb, schnellstmöglich prüfen zu lassen, ob ein Rückforderungsantrag Aussicht auf Erfolg hat und sich ein Antrag im Hinblick auf den zu erwartenden Widerstand Spaniens lohnt.
WF – Rechtsanwälte
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