Die Südspanier sind fest entschlossen, den Hypothekenbanken Grenzen aufzuzeigen
Zwar hatte das Verfassungsgericht das Gesetz Andalusiens „über die soziale Funktion des Wohnraumes“ – welches das Nutzungsrecht der Banken an kurz vor der Zwangsräumung stehenden Wohnungen einschränkt und die Banken zur Vermietung leerstehender Wohnungen verpflichtet – erst einmal auf Eis gelegt.
Madrid – Doch die südspanische Region hat noch lange nicht den Kampf gegen die Banken und ihre unmoralische Zwangsräumungspraxis aufgegeben und nun einen neuen Vorstoß gewagt.
So beschloss die Regionalregierung dieser Tage einen Gesetzesentwurf, der Schuldner eines Darlehensvertrages zum Erwerb von Wohnraum schützen soll. Dieses Mal könnte der Vorstoß sogar von Erfolg gekrönt sein, denn in Sachen Verbraucherschutz ist die Region sehr wohl befugt, gesetzliche Regelungen zu treffen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kreditinstitute zur genaueren Aufklärung zu verpflichten und den potenziellen Darlehensnehmer im Vorfeld über alle Verfahren und Klauseln zu informieren. Zum ersten Mal wird auch der Bürge geschützt, welchem ebenso Anspruch auf umfassende Aufklärung zugesprochen wird. Geht es nach der Regierung Andalusiens, werden die in der Region ansässigen Banken in Zukunft ihren Kunden vor Vertragsunterzeichnung ein schriftliches Dokument übergeben müssen. Darin muss aufgeführt sein, ob der angebotene Kreditvertrag die sogenannte „cláusula suelo“ (die Festsetzung einer Mindestgrenze des in Spanien variablen Zinssatzes bei Hypotheken) oder eine Klausel enthält, die bei Nichterfüllung der Bank die Zwangsräumung gestattet. Auch soll die Gültigkeit eines Angebotes auf einen Monat verlängert werden.
Doch auch die Notare und die Grundbuchführer sollen vermehrt Verantwortung übernehmen. Die andalusische Regierung sieht vor, diese Experten zu verpflichten, sowohl den Schuldner als auch die Regionalverwaltung über missbräuchliche Klauseln in Kenntnis zu setzen.
Darüber hinaus will die „Junta“ die Geldbußen bei schweren Verstößen gegen das Verbraucherrecht empfindlich anheben, nämlich von einem Strafmaß zwischen 30.001 und 400.000 Euro auf eine Marge zwischen 40.001 und 600.000 Euro.[bsa_pro_ad_space id=“8,13″ if_empty=“13″ delay=“5″]