Arbeitszeiten müssen protokolliert werden


Die Arbeitsstunden der Mitarbeiter müssen protokolliert und das Register vier Jahre lang bereitgehalten werden. Foto: efe

Das Register muss vier Jahre lang aufbewahrt werden. Fehlt es, drohen Bußgelder bis zu 6.250 Euro.

Madrid – Seit dem 12. Mai ist es für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Die zweimonatige Anpassungsfrist, die den Arbeitgebern in dem Dekret, welches den Artikel 34 des Arbeitsrechts ändert, eingeräumt wurde, ist an diesem Tag abgelaufen.

Der jüngsten Umfrage in der Bevölkerungsgruppe der Erwerbstätigen des Nationalen Statistischen Instituts (INE) zufolge werden in Spanien jede Woche 5,7 Millionen Überstunden geleistet, 2,6 Millionen davon werden nicht bezahlt. Die Zahl hat sich seit 2015, als 3,5 Millionen unbezahlte Überstunden ermittelt wurden, deutlich verringert, und sie soll durch das obligatorische Arbeitszeitregister noch weiter reduziert werden. In dem Dekret der spanischen Regierung, das die Maßnahme anordnet, heißt es: „Die Einführung des Arbeitszeitregisters muss dazu beitragen, die durch Unsicherheit, niedrige Löhne und Armut geprägte Situation zu korrigieren, die viele Arbeitnehmer betrifft und sie einer missbräuchlichen Arbeitszeitgestaltung aussetzt.“

Ausnahmslos alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Branche, sind verpflichtet, die genauen Arbeitszeiten aller Mitarbeiter täglich zu erfassen. Kann ein Arbeitgeber im Fall einer Inspektion kein aktuelles Arbeitszeitregister vorlegen, können Bußgelder zwischen 626 und 6.250 Euro verhängt werden. Allerdings wurde die langjährige Forderung der Gewerkschaften, die Sanktionen mit der Zahl der betroffenem Arbeitnehmer zu multiplizieren, nicht erfüllt.

Arbeitsministerin Magdalena Valerio hat angekündigt, dass die Arbeitsinspektoren in der ersten Zeit maßvoll und mit gesundem Menschenverstand vorgehen würden. Wenn also beispielsweise erkennbar ist, dass eine Firma an der Umsetzung der Vorschrift arbeitet, die Register aber noch nicht in vorschriftsmäßiger Weise vorliegen, könnte ein Prüfer zunächst noch von einer Sanktionierung absehen.

Dem Dekret zufolge soll die Einführung des Arbeitszeitregisters in einem Unternehmen mit den Repräsentanten der Arbeitnehmerschaft abgestimmt werden. Gibt es keine Gewerkschafts- oder Betriebsratsvertreter, so bleibt dem Unternehmen nur übrig, das Register einseitig zu gestalten.

Das Arbeitszeitregister muss den Beginn und das Ende aller Arbeitstage enthalten, ohne die Flexibilität der Arbeitszeiten zu behindern. Das Ziel ist es, die Arbeitszeit genau zu ermitteln, um deren Bezahlung und die Ruhezeiten garantieren zu können.

Deshalb müssen auch die Arbeitsunterbrechungen protokoliert werden. Die so erhobenen Daten sollen vom Arbeitgeber vier Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Nachfrage müssen sie der Arbeitsinspektion, den Arbeitnehmervertretern und dem Mitarbeiter selbst zur Verfügung gestellt werden.

Die Arbeitsinspektoren sollen anhand des Registers besser als bisher einschätzen können, ob die Arbeitszeiten in einem Unternehmen den Gesetzen und den Bestimmungen der Tarifverträge entsprechen.

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