Aufnahme eines Kündigungsgesprächs verstößt nicht gegen das Gesetz


Ein Vorgesetzter forderte 3.000 Euro Schadenersatz von einer Angestellten

Laut einem Urteil der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes ist es zulässig, ein Gespräch mit einem Vorgesetzten aufzuzeichnen, während dieser ein Kündigungs- oder Abmahnungsschreiben übergibt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt dies weder gegen sein Recht auf Schutz der Privatsphäre noch gegen das Fernmeldegeheimnis.

Madrid – Mit dieser Begründung wurde die Klage des Geschäftsführers eines baskischen Unternehmens zurückgewiesen, der 3.000 Euro Entschädigung von einer Angestellten forderte. Nach Auffassung des Richters stellt das Verhalten der Angestellten, die sich einem „ständigen und ungewöhnlichen Arbeitsdruck“ ausgesetzt sah, keinen illegalen Übergriff dar, weil in dem Gespräch mit dem Vorgesetzten nicht Bezug auf dessen Privatleben genommen wurde. Er habe während der Aufzeichnung mit dem Handy als Repräsentant des Unternehmens gehandelt.

Die Aufnahme erfolgte im August 2009, als der Kläger eine Abmahnung aussprach, die mit einer Suspendierung von der Arbeit und Aussetzung der Lohnzahlung einherging. Das Gericht berücksichtigte, dass schon vorher eine Konfliktsituation bestanden habe, die das Verhalten der Angestellten vernünftig erscheinen lässt. Diese versichert, am Arbeitsplatz Opfer von Schikanen, verbalen und schriftlichen Beleidigungen, willkürlicher Zurückhaltung von Lohnzahlungen, Mobbing, wiederholter unangemessener Sanktionen und Vorenthaltung der Lohnabrechnungen geworden zu sein.

Zuvor hatten schon ein Gericht in Barakaldo und der Gerichtshof von Biskaya die Klage des Vorgesetzten abgewiesen, unter anderem, weil die Aufnahme im öffentlichen Raum, auf der Straße, erfolgte, es nur um die Arbeit betreffende Themen ging und die Aufnahme nicht verbreitet wurde.

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