Ausschluss von unerwünschten Erben


Eckpfeiler der internationalen Erbschaftsplanung (7)

Oft haben Angehörige keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Auslandswohnsitze in aller Herren Länder oder auf Teneriffa sind ein wesentlicher Grund dafür. In diesem Fall soll ein Kind oder ein Enkel weder den Erbteil noch den Pflichtteil aus dem Nachlass des zukünftigen Erblassers erhalten.

Bei gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Erbrecht besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung gegen die vom Erblasser bedachten Erben auf den Wert der Hälfte des Erbteils, den der jeweilige Angehörige erhalten würde, wenn er ebenfalls vom Erblasser testamentarisch bedacht worden wäre. Dieser Pflichtteil wird sofort mit Eintritt des Todesfalles fällig. Letzteres führt nicht selten zu Liquiditätsproblemen der Erben und in der Konsequenz zu Notverkäufen von Immobilien, auch in Spanien.

Den gesetzlichen Erbanteil auf den Pflichtteil zu reduzieren ist per Testament problemlos möglich. Die enterbte Person wird einfach vom zukünftigen Erblasser in seinem Testament nicht als Begünstigter erwähnt. Wer jedoch auch den Pflichtteil entziehen will, so dass der entsprechende Angehörige gänzlich leer ausgeht, muss besondere gesetzlich fixierte Gründe in Bezug auf die entsprechende Person vorweisen können.

Den pflichtteilsberechtigten Kindern und Enkeln kann dieses Recht unter anderem dann entzogen werden, wenn sie den Erblasser oder dessen Ehegatten vorsätzlich körperlich misshandelt haben.

Weiterhin sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Pflichtteilsentzuges dann vor, wenn der „Abkömmling“ einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt“. Wer diesen Grund zum Anlass einer Entziehung des Pflichtteils angibt, wird es in der Praxis aber äußerst schwer haben. Bei einem derartigen Verfahren werden vom deutschen Nachlassgericht verschiedene Tatsachen einer komplexen rechtlichen Überprüfung unterzogen, ob Gründe dieser Art vorliegen.

Vermögen zu Lebzeiten übergeben

Wer noch zu Lebzeiten sein Vermögen an die gewünschten Personen übergibt, reduziert es gleichzeitig und kann es auch nicht mehr vererben, da es nicht mehr in seinem Eigentum steht. Dadurch kann man den Pflichtteilsanspruch bestimmter Personen faktisch entfallen lassen. Wer mittellos stirbt oder nur über persönliche Nutzungsgegenstände, wie ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einer Immobilie verfügt, dessen Erben können keinem Pflichtteilsanspruch mehr ausgesetzt werden, da dieser Anspruch ausschließlich auf eine Geldzahlung gerichtet ist.

Die eigentlich gewünschten Erben sind dann aber schon vor dem Tod des zukünftigen Erblassers im Besitz seines Vermögens, was einen Pflichtteilsanspruch nach dem Todesfall ausschließt.

Die adäquate Vermögensnachfolgeregelung besteht regelmäßig in einer Kombination von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen.

Immer wieder werden Experten gefragt, wann denn nun der richtige Zeitpunkt für ein Testament ist. Für die erbrechtliche Regelung gibt es natürlich kein genaues Datum. Die allgemeine Empfehlung geht dahin, die erbrechtliche Regelung in der Zeit bis zum 50. Lebensjahr schriftlich und genau unter Dach und Fach zu bringen.

Erbschaftssteuer in Spanien

Doch gerade in Spanien ist in puncto Steuern folgendes zu beachten.

Im Hinblick auf die hohe spanische Erbschaftsteuer sollten Möglichkeiten zur Einsparung der Erbschaftsteuer bei der späteren Vererbung  am besten schon vor größeren Investitionen in Spanien, insbesondere beim Immobilienerwerb, geklärt werden.

Da dieses Grundvermögen dann in Spanien liegt, wird es bei einer Erbschaft auch vom spanischen Fiskus nach spanischem Recht besteuert. Dies gilt auch bei einer Erbschaft unter deutschen Staatsangehörigen. Die spanische Erbschaftsteuer hat mit einem Freibetrag von nur 16.000 Euro einen der niedrigsten Freibeträge in der gesamten EU. Gleichzeitig sind die Steuertarife aber ungleich höher als in Deutschland. Ein Steuer -Check ist also schon zu diesem relativ frühen Zeitpunkt fast schon Pflicht.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist ebenfalls eine erbrechtliche Regelung in Form eines Testaments frühzeitig erforderlich. Ohne ein Testament kommt ansonsten die deutsche gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Da die Lebenspartnerin aber nicht direkte Angehörige des Erblassers ist bedeutet das, dass diese im Erbfall leer ausgehen würde.

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Wiens & Frank mit Sitz in Köln und Teneriffa.

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