Rechtsprechung
Dem Kontrolleifer des Finanzamtes hat der spanische Staatsgerichtshof, die „Audiencia Nacional“, Grenzen aufgezeigt. Geklagt hatte der Mobilfunkanbieter „Orange“, von dem der Fiskus die Offenlegung der Handy-Rechnungen eines Klienten aus den Jahren 2006 und 2007 gefordert hatte.
Madrid – Die Finanzbehörde hatte geltend gemacht, die Auflistung der Telefonkosten sei „von besonderer Bedeutung für die Überprüfung“.
Nachdem Orange mit seinem Widerspruch zunächst beim Zentralen Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (TEAC) gescheitert war, bekam das Telekommunikationsunternehmen in nächster Instanz recht.
Die „Audiencia Nacional“ kam zu dem Schluss, dass die Handy-Rechnung unantastbar sei, geschützt durch den Artikel 18.3 der Verfassung, der das Kommunikationsgeheimnis garantiere. Auch die Verbindungsdaten, also mit welchen Telefonteilnehmern wie lange gesprochen wurde, seien von diesem Gesetz geschützt. Nur durch einen richterlichen Beschluss kann dieses Recht eingeschränkt werden.[bsa_pro_ad_space id=“8,13″ if_empty=“13″ delay=“5″]