Die Schwarzgeld-Falle


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Ein Artikel von Dr. Armin Reichmann

Zugegeben, jeder Anwalt fürchtet sich vor Mandanten, die um eine Beratung nachsuchen, eigentlich aber nur, um ihre vermeintlichen Kenntnisse, die sie irgendwo aufgeschnappt haben, bestätigt zu erhalten. Leider handelt es sich dabei oft um ein profundes Halbwissen, zusammengesetzt aus Erfahrungsberichten von Nachbarn oder den von mir besonders gefürchteten Gesprächen bei einem abendlichen Glas Wein mit Freunden oder beim Golf.

Besondere Aufmerksamkeit lösen, wie  kaum anders zu erwarten, „Geheimtipps“ aus, wie man Steuern teilweise oder sogar ganz sparen kann.

Heute will ich dabei nur die mit Abstand beliebteste Variante ansprechen. Dabei wird einem Immobilien-Käufer vorgeschlagen, entweder nur einen Teil des tatsächlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag anzugeben, bzw. einen erheblichen Anteil des Kaufpreises für den Erwerb von Mobilien und Inventar anzusetzen. Das Argument natürlich: Der Käufer spart Grunderwerbsteuer, die immerhin bis zu 10% betragen kann. Der Notar und das Grundbuch werden natürlich auch billiger, und wie soll diese kleine Schummelei schon rauskommen?

Nun ist an dieser Stelle ein volles Geständnis angebracht: Ja es ist richtig, dass vor 20 oder 30 Jahren ein erklecklicher Teil des Kaufpreises „nebenbei”, also sagen wir gleich lieber „schwarz” gezahlt wurde.  Und wenn ein Verkäufer sagte, er wolle aber einen Teil des Kaufpreises in „BCI“ haben, dann meinte er keineswegs einen Scheck einer Bank mit diesem Namen (Banco Comercial Internacional),  sondern vielmehr „Bolsa Corte Inglés”, also bar in einer Plastiktüte des Kaufhauses Corte Inglés. Alle machten bei diesem Spiel mit, so auch die Notare, die den Parteien erlaubten, in einem Nebenzimmer die Berge von Geldscheinen zu zählen, die parallel zur Protokollierung übergeben wurden.

Das sind durchaus schöne, teilweise auch erheiternde Geschichten aus der Vergangenheit, wer aber meint, die Zeiten hätten sich insoweit nicht geändert, liegt gnadenlos falsch. Wer heute noch meint, mit derartigen Tricks sich einen Vorteil verschaffen zu können, irrt sich nicht nur rein objektiv, sondern geht auch ein erhebliches Risiko ein.

Das spanische Finanzamt kann jederzeit eine Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises vornehmen. Eine entsprechende Eventual – Haftung der Immobilie wird sogar im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall drohen erhebliche Strafzuschläge.

Da es bereits seit Langem ein Bankgeheimnis nicht mehr gibt, kann das spanische Finanzamt (gegebenenfalls mit der Hilfe der deutschen Kollegen)  leicht nachvollziehen, ob und wann neben dem offiziellen Kaufpreis weitere Beträge geflossen sind und wird einen Nachweis für deren Rechtsgrund fordern.

Für eine Bargeldzahlung gilt letztlich das Gleiche, erschwert noch durch den Umstand, dass Bargeldtransporte über die Grenzen auf 10.000 € pro Person beschränkt sind und auch schon aufgrund der scharfen Sicherheitskontrollen eine Beschlagnahme drohen kann.

Wem diese erheblichen Risiken noch nicht ausreichen, der sollte einmal nachrechnen, wie denn die angebliche „Ersparnis” tatsächlich aussieht.  Zwar ist richtig, dass ein Käufer auf den Schwarzgeld-Anteil die Grunderwerbsteuer einspart, dem steht aber gegenüber, dass der (nicht-residente) Verkäufer auf diesen Betrag 21% Gewinnsteuern einspart, der macht also objektiv gesehen den deutlich besseren Deal. Nun mag man das angesichts der eigenen Ersparnis gönnerhaft hinnehmen, man sollte aber auch wissen, dass man mit der erfolgten Unterprotokollierung seinen eigenen Einstandspreis auch für spätere Verkaufsvorgänge festgezurrt hat.

Wenn man also später einmal an einen rechtstreuen Erwerber gerät, wird man im Ergebnis genau diese Steuer nachzahlen, die der clevere Verkäufer jetzt eingespart hat.

Bei all diesen objektiven Nachteilen kann völlig außer Betracht bleiben, dass man heutzutage mit Schwarzgeld wenig anfangen kann. Auf einem Konto in Spanien unterliegt es dem Risiko der Aufdeckung durch das Finanzamt, Bargeld kann gestohlen und auch nur mit großer Vorsicht eingesetzt werden, und das Konto in der Schweiz hat längst seinen Reiz verloren, ohne eine Erklärung über die Herkunft der Gelder und die Versicherung, dass diese im Heimatland ordnungsgemäß versteuert sind, wird man dort eine Einzahlung zurückweisen.

Dr. Armin Reichmann

Rechtsanwalt / Aboga1do

Frankfurt am Main /

Palma de Mallorca

www.dr-reichmann.com

reichmann@dr-reichmann.com

Tel. 971 91 50 40

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