Die unbefristete Einstellung junger Arbeitnehmer bei kleinen Unternehmen und/oder Selbstständigen


Ein Artikel von Mariscal & Asociados

Bei „kleinen Unternehmen“ handelt es sich um einen sehr weitläufigen Begriff, der in allen EU-Ländern verwendet wird.

Kleine Unternehmen kennzeichnen sich durch folgende Bestandteile:

1) sie haben maximal 10 Arbeitnehmer;

2) ihr Umsatz beträgt maximal 2 Mio. Euro.

Gemäß Artikel 10 des Königlichen Dekrets 4/3013, vom 22. Februar, über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer, Wachstumsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Real Decreto-Ley 4/2013 de medidas de apoyo al emprendedor y estímulo del crecimiento y de la creación de empleo) sind Unternehmen und Selbstständige, die eine/n Arbeitslose/n unter 30 Jahren unbefristet einstellen (Voll- oder Teilzeit), während des ersten Jahres der Vetragslaufzeit zu einer Minderung von 100% des Sozialversicherungsbeitrages berechtigt.

Es können sich jene Unternehmen und Selbstständige auf diese Maßnahme berufen, die:

• bei Vertragsabschluss eine Belegschaft von maximal 9 Arbeitnehmern haben;

• mit dem Arbeitnehmer kein vorhergehendes Arbeitsverhältnis hatten;

• in den 6 Monaten vor Vertragsschluss keine unrechtmäßigen Kündigungen durchgeführt haben;

• vorher keinen anderen Arbeitsvertrag gemäß dieser neuen Regelung abgeschlossen haben; (mit dieser Modalität kann zwar ein weiterer Vertrag abgeschlossen werden, doch der Zeitraum für die Freistellung des Sozialversicherungsbeitrages darf insgesamt, wie oben angegeben, nicht über ein Jahr betragen)

• den Arbeitnehmer für mindestens 18 Monate nicht entlassen, außer im Falle von Gründen, die dem Arbeitgeber nicht direkt angerechnet werden können, und bei Kündigung während der Probezeit;

• das Beschäftigungsniveau des Unternehmens für mindestens ein Jahr konstant halten, außer der Vertrag löst sich aus folgenden Gründen auf:

a) objektive Gründe, rechtmäßige Entlassung (auch aufgrund von Fehlverhalten), und Kündigung, Tod, Ruhestand, dauerhafte (gänzliche oder teilweise) Arbeitsunfähigkeit oder schwerwiegende Behinderung des Arbeitnehmers

b) Vertragsablauf

c) Vollendung der Dienstleistung bzw. des Werks

d) Vertragsauflösung während der Probezeit

Wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wird, ist der Arbeitgeber zur Rückerstattung des ermäßigten Betrages verpflichtet.

Autorin: Monika Bertram

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