Ein- und Ausfuhr von Bargeld ist erklärungspflichtig


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Neue Bestimmungen im Kampf gegen Geldwäsche

Seit dem 17. Februar besteht die Verpflichtung, eine Erklärung über Bargeldbewegungen abzugeben, sofern die Summe 10.000 Euro oder mehr beträgt. Das betrifft sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr von Bargeld.

Madrid – Diese neue Normative ist eine der Maßnahmen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Bekämpfung der Geldwäsche. Innerhalb Spaniens müssen Transaktionen in Bargeld oder Barschecks („al portador“) von 100.000 Euro oder mehr deklariert werden.

Bislang betrugen die entsprechenden Sätze, die 1993 festgesetzt wurden, 6.000 Euro   bei Grenzüberschreitung und 80.500 Euro im Inlandsverkehr. Jetzt hat das Wirtschaftsministerium beschlossen, sich den europäischen Bestimmungen anzuschließen und die Beträge zu aktualisieren.

Diese gelten sowohl für spanische Staatsbürger als auch für Ausländer und beziehen sich auf Bargeld in Euro oder andere Währungen und auf Barschecks.

Um Geldbewegungen zu deklarieren, muss das Formular S1 ausgefüllt werden. Es ist beim Finanzamt oder bei den Zollbehörden erhältlich, kann aber auch aus dem Internet herunter geladen werden. (www.aeat.es oder www.tesoro.es)

Erstmalig muss diese Erklärung auch bei Zahlungen vor dem Notar vorgelegt werden, wenn es um Beträge von 100.000 oder mehr Euro geht. Das Formular sollte vor dem Notarbesuch besorgt und ausgefüllt werden, denn dieser ist ab sofort verpflichtet, es zu verlangen.

Auch die Geldinstitute müssen diese Verpflichtung erfüllen. Die Erklärung muss bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt werden, bei der ein entsprechender Geldbetrag abgehoben wird. Werden Beträge von 100.000 Euro oder mehr bei einer Bank hinterlegt, wird diese ebenfalls die Vorlage der Erklärung verlangen.

Die Geldinstitute waren bereits seit langem verpflichtet, diese Erklärungen einzufordern. Doch will das Wirtschaftsministerium die Kontrollen jetzt verschärfen und sichergehen, dass die Vorschriften auch befolgt werden. Um derartige Transaktionen nicht ungerechtfertigterweise zu belasten, werden für die Erklärung S1 keinerlei Gebühren erhoben.

Das Ministerium hat noch einmal darauf hingewiesen, dass keinesfalls die Absicht besteht, Geldtransaktionen zu beschränken, diese seien nach wie vor völlig frei. Es bestehe lediglich die Verpflichtung zu einer Erklärung, um Geldwäsche erfolgreicher zu bekämpfen.

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