Einkommensteuererklärung für Nicht-Residente 2013


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Ein Artikel von Dr. Armin Reichmann

Am 31.12.2013 läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nicht-Residente für 2012 ab. Dies gilt insbesondere für Immobilieneigentümer, die keine weiteren Einnahmen in Spanien erzielen. Diese müssen nämlich Steuern für die fiktive Nutzung ihrer Immobilie zahlen.

Nach den vielfältigen Steueränderungen im Jahr 2012 (allein die Grunderwerbssteuer wurde dreimal geändert) ist die Einkommensteuererklärung der Nicht- Residenten (Impuesto sobre la Renta de los No Residentes)  etwas in den Hintergrund geraten. Aber auch hier haben sich einige allerdings kleinere Änderungen ergeben:

1. Jeder Nicht-Residente, der Eigentümer einer Immobilie in Spanien ist, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn er ansonsten keinerlei Einkünfte in Spanien erzielt. Das Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert dieses Hauses als „Einkommen“ und will dafür Steuern haben. Nicht betroffen sind also diejenigen, die ihre Immobilien über eine Gesellschaft halten.

2. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich 1,1% des Katasterwertes (valor en catastro). Dieser Wert ist leicht aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid IBI abzulesen. (Mancherorts gelten ab 2013 neue erhöhte Katasterwerte.) Auf diese Bemessungsgrundlage sind für 2012 Steuern in Höhe von 24,75 % zu zahlen.

3. Wie fast bei allen Steuerarten ist diese Steuererklärung im Wege der Selbstversteuerung (autoliquidacion) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige selbst hat die Steuererklärung nicht nur abzugeben, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einzahlen.

4. Hierzu benötigt man das entsprechende Formular (modelo 210), das auf der Website des Finanzamtes (Agencia Tributaria) zu finden ist (www.agenciatri butaria.es). Dieses Formular ist seit 2011 neu insoweit, als eine Menge weiterer Daten abgefragt werden:

5. Folgende Informationen werden benötigt: spanische Steuernummer NIE,  Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Adresse des Hauptwohnsitzes in Deutschland,  Anschrift der Immobilie, IBI-Grundsteuerbescheid.

6. Sonderfälle: Wenn eine Immobilie Eheleuten zu gleichen Teilen gehört, muss jeder Ehepartner für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben. Falls die Immobilie im Jahr 2012 erworben wurde, ist die Steuer nur anteilig fällig.

Bislang hat das spanische Finanzamt keinerlei Maßnahmen gegen diejenigen Immobilieneigentümer (und das sind nicht gerade wenige) ergriffen, die bislang noch nie eine Steuererklärung abgegeben hatten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass in Zeiten allgemeiner Finanznot sich dies ändern wird. 

Dr. Armin Reichmann

Rechtsanwalt / Abogado

Frankfurt am Main /

Palma de Mallorca

www.dr-reichmann.com

reichmann@dr-reichmann.com

Tel. 971 91 50 40

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