EuGH-Urteil gegen Vorruhestandsregelung


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Arbeitnehmer, die im europäischen Ausland gearbeitet haben, werden benachteiligt

Madrid – Die spanische Vorruhestandsregelung benachteiligt, nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, Arbeit- nehmer, die in anderen EU-Ländern gearbeitet haben. Der EuGH äußerte sich in diesem Sinne in den Fällen zweier galicischer Erwerbstätiger, denen die spanische Sozialversicherung Seguridad Social den Eintritt in den Vorruhestand verwehrt hatte, obwohl sie alle Kriterien erfüllten, außer der Mindest-Beitragszeit in Spanien. Diese wäre jedoch erfüllt gewesen, wenn die Zeiten, welche beide in Deutschland gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, hinzu- gerechnet würden.
Die Richter stützen damit die Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Gerard Hogan, der schon im vergangenen Juli geäußert hatte, die spanische Regelung sei diskriminierend, weil sie Anwartschaften, die in anderen EU-Staaten erworben wurden, nicht berücksichtige.
Um in Spanien in den vorgezogenen Ruhestand treten zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Ein Mindestalter von 61 bis 63 Jahren oder mindestens 35 Beitragsjahre sowie – bei freiwilliger Frühverrentung (ab 63 Jahre) – ein Anrecht auf Leistungen oberhalb der Mindestrente. Aktuell liegt die Mindestrente für Alleinstehende bei 633,70 Euro, für Paare bei 783,60 Euro.
In einem der beiden Fälle ging es um einen Arbeitnehmer, der Frührente beantragte und in Spanien ein Anrecht auf Rentenleistungen in Höhe von 530 Euro erworben hatte. Er erreicht damit nicht das notwendige Minimum. Zwar steht ihm auch aus Deutschland eine Rente in Höhe von 507 Euro zu, diese wird jedoch in Spanien nicht berücksichtigt. Im zweiten Fall hatte der Antragsteller bei der Seguridad Social einen Anspruch auf eine Rente von 99,52 Euro und erhielt aus Deutschland bereits eine Frührente von 1.185,22 Euro.
Die Richter des EuGH erklärten, die spanischen Behörden hätten nicht nur die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ihres Landes erworbenen Rentenleistungen zu berücksichtigen, sondern auch gleichwertige Leistungen der anderen Mitgliedsstaaten. Spanische und deutsche Renten seien in diesem Sinne gleichwertig. Die spanische Regelung versetze Arbeitnehmer, die im Ausland gearbeitet haben, in eine nachteilige Situation. Somit diskriminiere die Seguridad Social Erwerbstätige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten.
Die Verantwortlichen der Seguridad Social haben sich noch nicht zu dem Spruch des EuGH geäußert, jedoch darauf hingewiesen, dass es nur sehr wenige, etwa vier Dutzend, Betroffene gibt.

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