Gesetzgeber „mistet aus“


Änderung des Pflichtteilsrechts nach über hundert Jahren

Die Situation ist wohl vielen, die zusammen mit ihrem Anwalt die Verteilung ihres Nachlasses planen, bekannt. Auf die Aussage: „Ich möchte nicht, dass mein „böses“ Kind irgendetwas von meinem Nachlass erhält“, wird der Anwalt in den allermeisten Fällen nur antworten können: „Das ist so nicht möglich, denn der Pflichtteil steht dem Kind in jedem Falle zu.

Ebenso bekannt dürfte dieser Umstand den Erben sein, an die nach dem Ableben eines geliebten Familienmitglieds ein weiterer Abkömmling auf den Plan tritt und den Pflichtteil verlangt, obwohl er zum Verstorbenen keinerlei persönliches Verhältnis hatte und sich nie weiter um ihn gekümmert hat.

Man muss hierzu verstehen, dass die ursprünglichen Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs um 1900 ein anderes Bild von einer Familie im Sinn hatten, als dies unsere heutige Realität widerspiegelt. Konnte man seinerzeit noch von einer stabilen, zusammenhaltenden Gemeinschaft ausgehen, war es selbstverständlich angemessen, dass ein Erb­lasser nahe Familienmitglieder – namentlich seine Abkömmlinge, seinen Ehepartner und seine Eltern – nicht einfach gänzlich enterben können soll. Vielmehr sollte den genannten Personen im Wege des so genannten „Noterbrechts“ zumindest ein Teil des Nachlasses verbleiben.

Ob dies in unserer heutigen Zeit, der Zeit der so genannten „Patchwork-Familien“ und dem bedauerlicherweise latent immer mehr schwindenden Zusammenhalt der Familie noch angemessen ist, mag fraglich gestellt werden. Insofern nimmt der Gesetzgeber dies derzeit zum Anlass, das Pflichtteilsrecht zu reformieren. Im Wesentlichen sollen sich folgende Eckpunkte ergeben: Es soll einfacher werden, sich auf Pflichtteilsentziehungsgründe zu berufen. Diese spielen derzeit in der Praxis kaum eine Rolle, da schon ein gravierendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten vorliegen muss, damit dieser für pflichtteilsunwürdig erklärt werden kann.

Die Erben sollen eine Möglichkeit bekommen, in den Fällen, in denen der Bargeldanteil am Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, eine Stundung zu verlangen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Grundstücke oder sonstige Nachlassgegenstände nur deshalb verkauft werden müssen, um genug liquide Mittel für die Pflichtteilsberechtigten bereitstellen zu können.

Die starre Zehnjahresfrist, binnen derer der Pflichtteilsberechtigte die Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers auf den Pflichtteil verlangen kann, soll durch eine so genannte „gleitende Ausschlussfrist“ ersetzt werden. So wird eine Schenkung im ersten Erbfalljahr voll, im zweiten Jahr wertmäßig nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10, und so weiter, in Anrechnung gebracht.

Bei der Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben- dies betrifft nun das Pflichtteilsrecht nicht primär- soll in Zukunft stärker berücksichtigt werden, wenn einzelne Erben sich um die Erblasser kümmern und Pflegeleis­tungen erbringen. Diese Erben sollen sodann mehr vom Nachlass erhalten, und zwar anders als nach der gegenwärtigen Rechtslage unabhängig davon, ob sie für die Pflegeleis­tungen auf Arbeitseinkünfte verzichtet haben.

Die Vorschläge zu den Neuregelungen erscheinen insoweit zunächst einmal begrüßenswert, da sie in der Praxis zu gerechteren Ergebnissen führen dürften als bisher. Es bleibt nun abzuwarten, ob hieraus tatsächlich eine formelle Gesetzesänderung entsteht.

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