Hausverlosung in Spanien


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Eine gute Alternative für den Immobilienverkauf?

Aufgrund der Immobilienkrise suchen Immobilieneigentümer nach einer Alternativ­­­lösung, um ihre Immobilie auf dem Immobilienmarkt zu veräußern.

Nachdem in Deutschland die Hausverlosung zunächst nicht erlaubt wurde, und in Österreich eine gesetzliche Lücke über deren Zulässigkeit bestand, hat sich auch in Spanien die Diskussion um die Zulässigkeit der Hausverlosung eröffnet.

Professionelle Anbieter der Hausverlosung haben ihre Firmensitze in Drittländern wie Zypern, Malta oder Isle of Man, um die Steuerlast in Spanien zu umgehen.

Obgleich die Steuerhoheit in der Spielsteuer den einzelnen autonomen Regionen unterliegt, kann für die Hausverlosung auf nationaler Ebene eine Steuer entrichtet werden, und dann kann mit der Hausverlosung begonnen werden.

Die Spielsteuer beträgt 15% der ausgegebenen Lossumme, wobei diese den Immobilienverkehrswert nicht unterschreiten darf.

Im übrigen sind für die Hausverlosung in Spanien folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Antrag bei der staatlichen Lotteriebehörde

Der Antrag enthält die wesentlichen Angaben zur Immobilie, dem Losveranstalter, Losbedingungen, Lossumme, Notar der Losveranstaltung, Zeitpunkt der Losveranstaltung, Werbemedien.

2. Nach Genehmigung durch die Lotteriebehörde ist die Lossteuer zu bezahlen, erst dann wird die Genehmigung wirksam.

3. Nach Gewinnerermittlung hat der Immobilieneigentümer die Immobilie dem Gewinner in notarieller Urkunde zu übertragen.

4. Die Steuerlast bei der Immobilienübertragung wie die gemeindliche Wertzuwachssteuer und Grunderwerbssteuer wird in der Regel vom Losveranstalter getragen. Die persönliche Wertzuwachssteuer von 18% in der spanischen Einkommensteuer, aufgrund der sogenannten ganancia patrimonial, hat in der Regel der Losgewinner und Immobilien­erwerber selbst zu zahlen.

Fazit:

Die Hausverlosung in Spanien ist nicht für jedermann geeignet, sondern von einer hohen Vorleistung, der Bezahlung der Lossteuer, abhängig.

Desweiteren ist ein hoher Betrag an Werbung und Marketing zu investieren, welches ein Kriterium sein dürfte, dass nur hochwertige Immobilien auch über die Hausverlosung vermarktet werden.

Unsere Rechts- und Steuerkanzlei  steht Ihnen auf Teneriffa, Gran Canaria und La Palma für weitere Beratung zur Verfügung, insbesondere wenn ohne Genehmigung die Hausverlosung begonnen wurde und der Bußgeldbescheid von der spanischen Finanzbehörde bereits zugestellt ist.

D. Luickhardt

Abogado / Rechtsanwalt

www.anwalt-spanien.com

Tel. Teneriffa-Süd: 922 788 881

Tel. Teneriffa-Nord:  600 511 802

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