IBI: Wer trägt ab wann die spanische Grundsteuer bei einer Immobilienübertragung


Fotos: Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwältin Rocío García

Ein Beitrag von Rocío García und Dr. Burckhardt Löber

Ein taufrisches Urteil des spanischen Tribunal Supremo verändert die Kostentragungspflicht bei einem Immobilienkauf in Bezug auf die Grundsteuer. Danach kann der Verkäufer einer Immobilie, der alljährlich per 1. Januar für das laufende Jahr als Eigentümer für die Grundsteuer in Anspruch genommen wird, vom Käufer ab dem Tag der Eigentumsübertragung die anteilige Erstattung der Grundsteuer (IBI) verlangen. Zwar darf der Fiskus gemäß Art. 63.1 des Gesetzes der Haciendas Locales den Eigentümer per 1. Januar eines jeden Jahres für das gesamte Jahr veranlagen. In jedem Fall ist also derjenige gegenüber der spanischen Gemeinde zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer ist. Aus Art. 63.2 des besagten Gesetzes über die gemeindliche Finanzhoheit ergibt sich, dass die wirtschaftliche Verteilung der Steuerlast zwischen Verkäufer und Käufer hiervon losgelöst nach den Regeln des Zivilrechts zu betrachten ist. Dem Verkäufer kann somit aufgrund der Bestimmungen der Art. 1445 ff und 609 Código Civil ein Erstattungsanspruch gegen dem Käufer zustehen.

In dem Entscheidungsfall ging es um den Verkauf von 155 Garagenplätzen, also um eine nicht unerhebliche Summe und eine entsprechend hohe Grundsteuer. Dem mutigen Verkäufer und seinem Rechtsanwalt erschienen das Prozessrisiko angesichts dieses Betrages und der allgemeinen Rechtssituation nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zu hoch. Sie bekamen in 3. Instanz beim Tribunal Supremo recht (Urteil vom 28. Juni 2016). Zu beachten ist, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch gleichwohl nur dann in Betracht kommt, wenn – wie im entschiedenen Fall – hierzu keine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen wurde, die eine Erstattung ausschließt.

Dr. Burckhardt Löber und Rocío García
Rechtsanwälte in Frankfurt/Main
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