Lebenspartnerschaft und Bankkonten Probleme beim Tod des Partners


© Wochenblatt

Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Wer in einer Lebenspartnerschaft lebt, sollte finanzielle Dinge so regeln, dass bei dem Ableben eines Partners insoweit keine Probleme oder gar Rechts­streitigkeiten entstehen. Dies gilt natürlich auch für den Fall der Trennung.

Während Lebenspartnerschaften in Spanien in einzelnen autonomen Gemeinschaften (Comunidades autónomas) zumeist gesetzlich geregelt sind, fehlen in Deutschland für heterosexuel­le Paare entsprechende Gesetze. 

Die spanische „Mini-Ehe“

Wer in Spanien in einer sogenannten „Mini-Ehe“ lebt, die allerdings in den meisten autonomen Gemeinschaften regis- triert werden muss, hat beim Ableben des Partners gute Karten: Der Partner der sogenannten „pareja de hecho“ oder „pareja estable“ wird erbmäßig dem Ehepartner gleichgestellt. In Deutschland dagegen, wo Art. 6 des Grundgesetzes die Ehe dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt, geht der nichteheliche Lebenspartner in diesen Fällen von Gesetzes wegen leer aus, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft deutschen Rechts.

Tod des Lebenspartners

Da beim Tod eines Lebenspartners einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft häufig Probleme mit gesetzlichen Erben auftreten, sollte man im eigenen wie auch im Interesse des anderen Lebenspartners rechtzeitig Vorsorge treffen. Zu Konflikten führt in der Regel, wenn nur ein Bankkonto der Lebenspartner besteht, das lediglich einen der beiden als Kontoinhaber und/oder Verfügungsbe- rechtigten ausweist. In diesen Fällen sollte ein Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Lebenspartner eingerichtet werden, das beiden Lebenspartnern eine gesicherte Stellung gegenüber der Bank und auch gegenüber den Erben des verstorbenen Lebenspartners bietet.

Das Oberlandesgericht in Schles­wig hat in seinem Urteil vom 17.11.2015 (3 U 30/15) dem überlebenden Lebenspartner einen Anspruch auf den hälftigen Guthabenbetrag des Bankkontos gewährt, obwohl das Bankkonto nur auf den Namen des verstorbenen Lebenspartners lief. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass das eingezahlte Sparguthaben aus dem gemeinschaftlichen Verkaufs­erlös eines Investmentfonds stammte und zur Renovierung der im gemeinschaftlichen Miteigentum der Lebenspartner  stehenden Wohnung dienen sollte.

Vorsorge treffen

Besser ist es jedoch, insbesondere finanzielle Themen rechtzeitig zu klären und zu regeln, um im Falle von Konflikten wie Trennung oder Tod des Lebenspartners klare und eindeutige Vereinbarungen zu haben. 

Angesichts der heute vorherrschenden liberalen Auffassung hinsichtlich des dauerhaften Zusammenlebens von Men- schen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften handelt es sich dabei nicht  um ein Sonderproblem von Minderheiten; schließlich kennen die meisten autonomen Gemeinschaften Spa- niens entsprechende gesetzliche Regelungen für sogenannte Mini-Ehen, die nicht vor dem Standesbeamten zustande kommen, sondern aufgrund gemeinsamen Entschlusses und entsprechender Erklärungen der Partner begründet werden. 

Dieser Beitrag stammt von:

Dr. Burckhardt Löber

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwälte in Frankfurt/Main

Löber & Steinmetz Partnerschaft

von Rechtsanwälten mbB

info@loeber-steinmetz.de

Über Wochenblatt

Das Wochenblatt erscheint 14-tägig mit aktuellen Meldungen von den Kanaren und dem spanischen Festland. Das Wochenblatt gilt seit nunmehr 36 Jahren als unbestrittener Marktführer der deutschsprachigen Printmedien auf den Kanarischen Inseln.