„Lebenstestament“


Seitdem vor etwa sieben Monaten auf den Kanarischen Inseln das Dekret in Kraft getreten ist, mit dem das sogenannte testamento vital möglich wurde, haben sich nur 60 Einwohner dazu entschlossen, eine solche Patientenverfügung zu verfassen.

Mit dieser Verfügung können geschäftsfähige Erwachsene unter anderem im Voraus genau festlegen, wann im Krankheitsfall lebensverlängernde medizinische Maßnahmen bei ihnen nicht mehr durchgeführt werden dürfen bzw. welche durchgeführt werden sollen und wie lange.

Um die Verfassung einer solchen Patientenverfügung auf den Kanaren nun einfacher zu gestalten, hat das kanarische Gesundheitsamt jetzt ein Abkommen mit der regionalen Notarkammer getroffen, demzufolge die Verfassung des „Lebenstestaments“ für die kanarische Bevölkerung kostenlos werden soll.

Die kanarische Gesundheitsministerin betonte in diesem Zusammenhang, dass das testamento vital in keiner Weise mit der in Spanien gesetzeswidrigen Euthanasie verwechselt werden dürfe. Demnach muss aus der Patientenverfügung auch klar hervorgehen, dass sich der Patient nicht zum „Sterben“ entscheidet, sondern nur „nicht behandelt zu werden“. Er entscheidet sich sozusagen „auf natürlichem Wege zu sterben“.

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