Maskenpflicht jetzt auch auf der Straße und am Strand

Auch bei Strandspaziergängen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jetzt Pflicht. Die Maske darf nur zum Schwimmen und zum Sonnenbaden abgenommen werden. Foto: EFE

Auch bei Strandspaziergängen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jetzt Pflicht. Die Maske darf nur zum Schwimmen und zum Sonnenbaden abgenommen werden. Foto: EFE

Im öffentlichen Raum muss eine Mund-Nasen-Bedeckung auch dann getragen werden, wenn der Mindestabstand gewahrt wird

Kanarische Inseln/Madrid – Die kanarische Regierung hat in einer außerordentlichen Ratssitzung am 13. August die Verschärfung einiger Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Die Aktualisierung der Regeln und Vorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ersetzt den Beschluss vom 19. Juni 2020 und verschärft unter anderem die Maskenpflicht. Damit reagiert die Regierung auf die in den letzten Wochen deutlich gestiegene Zahl der Neuinfektionen auf dem Archipel, insbesondere unter den Unter-30-Jährigen und im Zusammenhang mit dem Nachtleben.
Alle Personen ab sechs Jahren sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Situationen verpflichtet: Auf der Straße und auf Plätzen im Freien sowie in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr, unabhängig davon, ob der Mindestabstand gewahrt werden kann.
An den Stränden und in Schwimmbadanlagen ist das Tragen eines Mundschutzes ebenfalls Vorschrift. Die Maske darf lediglich zum Schwimmen und zum Sonnenbaden abgenommen werden. Bei Spaziergängen am Strand muss die Maske getragen werden
Im Gastronomie- und Gastgewerbe, auch in Bars und Cafés, ist das Abnehmen der Maske lediglich zum Essen und Trinken erlaubt.
Für den bevorstehenden Start des neuen Schuljahres wurde festgelegt, dass die Schüler während des Unterrichts, wenn die Tische im Abstand von 1,5 Metern aufgestellt sind, ihre Masken abnehmen können, sowie auf dem Schulgelände, wenn sie sich innerhalb ihrer festgelegten Gruppe aufhalten und nicht in Kontakt mit anderen Schülern kommen.
In der Natur und in Gebieten im Freien, die abseits bewohnter Gebiete liegen, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht vorgeschrieben, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Außerdem wird in der Aktualisierung der Corona-Schutzmaßnahmen die Pflicht zum korrekten Tragen des Mund-Nasen-Schutzes unterstrichen, sprich die Bedeckung von Mund und Nase.
Empfohlen wird das Tragen einer Maske auch bei privaten Zusammenkünften von Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sowohl in Innenräumen als auch im Freien. Dabei wird dringend empfohlen, Feiern und Treffen auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen aus demselben Haushalt oder sozialen Umfeld zu beschränken.

Das Rauchen auf der Straße und auf Terrassen ist nur erlaubt, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. In vielen Lokalen mit Außenbereich wurden die Aschenbecher von den Tischen entfernt. Foto: EFe
Das Rauchen auf der Straße und auf Terrassen ist nur erlaubt, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. In vielen Lokalen mit Außenbereich wurden die Aschenbecher von den Tischen entfernt. Foto: EFe

Nicht mehr als 10 Gäste pro Tisch
Die neuen Vorschriften schränken auch die Gästezahl pro Gesellschaft in der Gastronomie ein. Restaurants dürfen ihre Tische, zwischen denen stets ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten ist, nicht für mehr als 10 Gäste decken.
In Hotels und anderen touristischen Unterkünften gelten im Gastronomiebereich dieselben Vorschriften wie für Restaurants. Im Falle eines Speisenangebots im Buffetstil muss jederzeit der Sicherheitsabstand zwischen den Gästen gewahrt werden, sämtliche Hygienevorschriften wie Händedesinfektion und Maskenpflicht gewährleistet und die Kapazitätsbeschränkung eingehalten werden.
Für touristische Führungen gilt eine neue maximale Teilnehmerzahl von 55 Personen (bislang waren es 25 Personen pro Tour), immer unter der Voraussetzung des zwischenmenschlichen Mindestabstands und der Maskenpflicht.
Diskotheken und Bars bleiben geschlossen
Die kanarische Regierung hat aufgrund der gestiegenen Zahl von Ansteckungen im Bereich des Nachtlebens auch die erneute Schließung sämtlicher Nachtlokale und Diskotheken verfügt, eine Maßnahme, die von der spanischen Regierung nur einen Tag später auf ganz Spanien ausgeweitet wurde. Gesundheitsminister Salvador Illa gab am 14. August bekannt, dass angesichts steigender Corona-Zahlen in Absprache mit den Regionalregierungen die Schließung von Diskotheken und Nachtlokalen beschlossen wurde.
Restaurants und Bars müssen neuerdings außerdem spätestens um 01.00 Uhr schließen und dürfen ab 00.00 Uhr keine neuen Gäste mehr empfangen.
Rauchen im Freien nur mit Abstand
Eine weitere neue Vorschrift der kanarischen Regierung, die von der spanischen Regierung auf das ganze Land ausgeweitet wurde, betrifft das Rauchen. Dieses ist im öffentlichen Raum, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern nicht eingehalten werden kann, verboten. Anders sieht es für Wasserpfeifen aus, die nun auch auf Terrassen und Außenbereichen von Bars und Restaurants verboten wurden.
Im neuen kanarischen Corona-Vorschriftenkatalog taucht auch die Erinnerung an das im Gesetz 9/1998 vom 22. Juli erlassene Verbot für den Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen auf.

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