Die obligatorische Vertragsverlängerung und Stundung der Mieten gilt nun bis zum 9. Mai
Madrid – Der spanische Ministerrat hat eine Woche vor dem Erlöschen der Bestimmungen zum Schutz von Mietern, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, eine Verlängerung der Gültigkeit bis zum Ende des Alarmzustandes am 9. Mai 2021 beschlossen.
Es geht dabei zum einen um die automatische Verlängerung von Mietverträgen, die während des Alarmzustandes enden und zum anderen um die Stundung der Mietzahlungen, sofern der Vermieter mehr als zehn Wohnungen besitzt oder eine Wohnungsgesellschaft ist.
Diese beiden Maßnahmen wurden durch die Regierung im Verlauf des ersten Alarmzustandes als Teil der Gesetzesverordnung vom 31. März 2020 verabschiedet, um Personen zu schützen, die durch die Corona-Maßnahmen oder -Erkrankung in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Sie wurden seitdem schon mehrfach verlängert. Zunächst sollten sie bis zum 21. August 2020 gelten, später wurde die Frist bis zum 30. September, dann bis zum 31. Januar 2021 ausgeweitet, und nun soll sie bis zum geplanten Ende des Alarmzustandes im Mai in Kraft bleiben.
Dadurch können Mieter, deren Mietvertrag in dieser Zeit endet und die ein geringes Einkommen haben bzw. aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, sich aktiv eine neue Wohnung zu suchen, um eine sechsmonatige Verlängerung des Vertrages ersuchen, die der Vermieter zu gewähren verpflichtet ist.
Außerdem ist es möglich, eine Erleichterung bei der Mietzahlung zu erreichen. Kommen Mieter und Vermieter nicht zu einer privaten Einigung, so gilt für große Vermieter die mindestens zehn Wohnungen ihr Eigen nennen sowie für Wohnungsgesellschaften eine Verpflichtung, die Miete wahlweise für vier Monate um die Hälfte zu senken oder deren Zahlung für denselben Zeitraum komplett zu stunden. Dann aber den Gesamtbetrag später in kleinen Beträgen auf die Miete aufzuschlagen, bis der Verlust wieder ausgeglichen ist. Zinsen dürfen in diesem Zusammenhang in keinem Fall berechnet werden.
Beide Möglichkeiten können von jedem Mieter nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Situation, in welcher ein Mieter berechtigt ist, diese Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, ist in der Verordnung wie folgt festgelegt: Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen muss sich seit dem Beginn der Pandemie verschlechtert haben, beispielsweise weil dieser arbeitslos geworden ist, sich in Kurzarbeit befindet, wegen der Pflege Erkrankter weniger arbeitet oder Ähnliches; das Nettoeinkommen des Haushaltes muss unter dem Dreifachen des Einkommensindikators IPREM (564,90 Euro/Monat in 2021) liegen und Miete plus Wohnnebenkosten müssen mehr als 35% des Familieneinkommens ausmachen.