Oberster Gerichtshof lehnt einstweilige Verfügung ab


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Einsprüche gegen Geschwindigkeitsbeschränkung

Der Oberste spanische Gerichtshof hat diverse Anträge abgelehnt, die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 110 km/h auf Spaniens Autobahnen und Autostraßen durch eine einstweilige Verfügung vorerst auszusetzen.

Madrid – Entsprechende Anträge waren vom Verband „DVuelta“ und der Plattform „Movimiento140“ eingereicht worden, welche gegen das Königliche Dekret über die Verminderung der Höchstgeschwindigkeit Einspruch eingelegt haben.

Diese Interessen-Gruppen verlangen die Annullierung der Artikel 1 und 2 des Dekrets über Geschwindigkeitsbeschränkung und hatten in Form einer einstweiligen Verfügung beantragt, die Einführung der Beschränkung auf 110 km/h solange auszusetzen, bis über ihren Antrag entschieden ist. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die vorläufig angesetzte Frist für die Dauer der Geschwindigkeitsbeschränkung von vier Monaten mit Sicherheit abgelaufen sein wird, bevor über den Einspruch entschieden wird.

Der Gerichtshof begründet die Ablehnung der einstweiligen Verfügung damit, dass es sich um einen komplexen Vorgang handelt, bei dem auch die zuständigen staatlichen Stellen gehört werden müssten und finanzielle Gesichtspunkte sowie Fragen der Verkehrssicherheit involviert sind, über die nicht in so kurzer Zeit entschieden werden kann. Der Gerichtshof hat der öffentlichen Verwaltung nun eine Frist von fünf Tagen eingeräumt, um Stellung zu nehmen.

DVuelta und Movimiento140 sind der Ansicht, dass die Verminderung der Höchstgeschwindigkeit auf 110 kmh gegen das Verkehrsgesetz verstößt. Das erlaube eine derartige Maßnahme lediglich aus Gründen der Verkehrssicherheit. „Energiesparpläne können nicht als Begründung für eine Beschränkung der Geschwindigkeit gelten. Derartige Gründe sind in keinem der Artikel dieses Gesetzes vorgesehen“, heißt es wörtlich in der Verlautbarung der beiden Interessengemeinschaften.

Die Vereinigung der Europäischen Automobilisten hat ebenfalls beim Obersten Gerichtshof Einspruch gegen das umstrittene Dekret eingelegt, jedoch auf eine einstweilige Verfügung verzichtet.

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