Pflichtteilsanspruch und Spanienimmobilie


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Der Fall: Der deutsche Erblasser, Eigentümer einer Spanienimmobilie, verstarb. Der Erblasser hatte einen Alleinerben eingesetzt und den gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt.

Ein Gutachter bestimmte den Wert der Immobilie per Todestag des Erblassers auf 490.000 Euro. Der Erbe verkaufte die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Erbfall für nur 175.000 €. Der Pflichtteilsberechtigte verlangte vom Erben den Pflichtteil auf der Bewertungsgrundlage von 490.000 Euro.

Der Kommentar: 

Für die Erbschaftsbesteuerung ist in Spanien wie auch in Deutschland der Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich (Art. 9 Spanisches Erb­schaftsteuergesetz,  § 2311 BGB). Das ist die steuerliche Seite der Medaille.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch – bezogen auf einen innerdeutschen Fall – wie folgt geurteilt: Erfolgt der Verkauf der Nachlassimmobilie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Erbfall, ist der Verkaufserlös für die Bewertung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblich, nicht der Schätzwert. Dies gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis über oder unter einem vom Gutachter festgesetzten Wert liegt. Der Pflichtteilsberechtigte hat, so führt der BGH weiter aus, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Dies ist unabhängig davon, ob der Verkaufspreis unter oder über dem Schätzwert liegt. Az: IV ZR 124/09).

Die Quintessenz:

Im Hinblick darauf, dass sowohl der Erblasser, der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte deutsche Staatsangehörige waren bzw. sind, ist deutsches Erbrecht maßgeblich. Hat der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, so sind deutsche Gerichte für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zuständig. Deutsche Gerichte haben deshalb die in diesem Urteil zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht zu beachten. In Fällen dieser Art empfiehlt es sich jedoch, statt eines möglicherweise jahrelangen Rechtstreits eine vergleichsweise Lösung zwischen den Beteiligten zu finden. Schließlich besteht die Kunst des Anwalts darin, Prozesse zu vermeiden.

Die Autoren

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia.  Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0 69- 96 22 11 23, Fax: 0 69 – 96 22 11 11) info @loeber-steinmetz.de, http://www. loeber-steinmetz.de. Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Fernando Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP (03700 Dénia: Marqués de Campo 27, Tel. +34-965 78 27 54, Fax: +34-965 78 53 64,   denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, Conde de Salvatierra, 21, Tel. +34-963 28 77 93, Fax: + 34-963 28 77 94, info@loeberlozano.com. www.loeberlozano.com).

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