Probleme mit der spanischen Katasterreferenz


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Früher war beim Grundstückserwerb die fehlende Eintragung des Verkäufers im spanischen Grundbuch eine häufige Problemsituation.

Dies hat sich in den letzten Jahren aufgrund des kritischer gewordenen Käufermarkts zumeist verändert. Problematisch ist ebenfalls die fehlende bzw. fehlerhafte Eintragung vieler Grundstücke im Kataster, insbesondere auf dem Land. Dieses Problem soll die so genannte referencia catastral, also die Einführung der Katasterreferenz lösen, indem sie auf die Katasterdaten (Belegenheit, Größe, Grenzen, Inhaber, Grundstücksnachbarn, etc.) verweist. Nach Artikel 50 des Gesetzes 13/96 muss in notariellen Grundstücksurkunden, bei denen es um Eigentums­übertragungen oder um sonstige dingliche Rechte an Immobilien geht, die Katasterreferenz angegeben werden. Dies hat notwendigerweise zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und Katasteramt geführt. Die Katas­terreferenz befindet sich normalerweise bereits in den von den Gemeinden ausgestellten Grundsteuerbescheiden. Auch bei Fehlen der Katasterreferenz darf zwar der Notar das Rechtsgeschäft beurkunden, muss jedoch ausdrücklich auf den nicht erbrachten Nachweis der Katasterreferenz hinweisen und dies auch dem Katasteramt mitteilen. Sowohl Eigen­tümer als auch Käufer von Immobilien erfahren also Wissenswertes dank der Katasterreferenz, die vor einer Übertragung stets geprüft werden sollte.

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