Problemsituation bei Errichtung mehrerer Testamente vor spanischen und deutschen Notaren


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Deutsche Staatsangehörige können Testamente sowohl vor spanischen als auch vor deutschen Notaren errichten. Haben sie in zeitlicher Abfolge zunächst ein Testament vor einem spanischen und sodann ein Abänderungstestament vor einem deutschen Notar errichtet, so gilt im Zweifel das spätere Testament.

Denn nach § 2258 I BGB wird „durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht“. Werden Testamente vor Notaren in beiden Ländern errichtet, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Folgender Fall mag dies veranschaulichen:

Beispielsfall

Ein vermögender deutscher Geschäftsmann hatte als Erbin seines spanischen Seegrundstücks in einem Testament vor einem spanischen Notar seine langjährige Lebensgefährtin eingesetzt. Die Verbindung ging auseinander. In einem späteren Testament vor einem deutschen Notar widerrief er frühere letztwillige Verfügungen und setzte, inzwischen verheiratet, seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein. Während das spanische notarielle Testament beim spanischen Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Ultima Voluntad) eingetragen wurde, erfolgte die Hinterlegung des späteren deutschen notariellen Testaments beim zuständigen deutschen Amtsgericht.

Die frühere Lebensgefährtin des Testators erhielt Kenntnis vom Ableben des früheren Lebenspartners, besorgte sich unter Hinweis auf ihre Erbenstellung im spanischen Testament bei den zuständigen Behörden die internationale Sterbeurkunde und nahm die Erbschaft an. Kurze Zeit später wurde das Objekt nach ihrem eigenen Grundbucheintrag an einen Interessenten verkauft.

Die Ehefrau des Erblassers wiederum wartete in Deutschland die Eröffnung des Testaments ab, kümmerte sich zunächst um die Erbangelegenheit in Deutschland. Als sie sodann die Erbschaft an dem spanischen Seegrundstück antreten wollte, stellte sie aufgrund des zuvor eingeholten Grundbuchauszugs fest, dass das Objekt auf den Namen eines Dritten eingetragen worden war, des zuvor genannten Käufers. Dieser war gutgläubig  und hatte von dem späteren Widerrufstestament vor einem deutschen Notar keine Kenntnis.

Fehlende Kommunikation der Nachlassbehörden.

Das Problem im vorliegenden Fall ist, dass das vor einem spanischen Notar beurkundete Testament allein in das spanische Zentrale Testamentsregister eingetragen wird, ohne Information an die deutschen Nachlassbehörden. Vergleichbar kommunikationslos verläuft die Nachlassabwicklung in Deutschland. Selbst wenn Gegenstand des Testaments in Spanien belegenes Immobilienvermögen ist, hat auch der deutsche Notar nur die Verpflichtung, die Urschrift des Testaments dem zuständigen deutschen Amtsgericht zur Verwahrung zu übermitteln. Der deutsche Notar ist hingegen nicht verpflichtet, das spanische Zentrale Testamentsregister von der Existenz des neuen Testaments in Kenntnis zu setzen. Auch beim Tode des Erblassers findet eine Kommunikation der deutschen und spanischen Nachlassbehörden und Notare von Amts wegen allenfalls in Ausnahmefällen statt. Der Grund liegt darin, dass zwar Spanien dem Baseler Europäischen  Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.05.1972 angehört, nicht jedoch Deutschland. Wenn also im vorliegenden Fall nach Eintritt des Erbfalls der im früheren spanischen Testament bestimmte Erbe die Erbschaftsannahme und Umschreibung der Liegenschaft auf sich betreibt und vollzieht, schafft er eine Situation, die für den Erben des späteren deutschen Testaments entweder zum Rechtsverlust oder zu ganz erheblichen Komplikationen, also zu Rechtstreitigkeiten führen kann. Die aufgrund des späteren deutschen Testaments berechtigte Ehefrau kann lediglich Ansprüche gegenüber der früheren Lebensgefährtin des Erblassers erheben und diese verfolgen. Ob dies zum Erfolg führt, hängt davon ab, ob noch Vermögen vorhanden und dieses greifbar ist.

Praktische Hinweise

Wer ein Abänderungstestament – etwa vor einem deutschen Notar – errichtet, sollte bei Vererbung von Vermögenswerten in Spanien den Notar anweisen, eine Ausfertigung der Testamentsurkunde mit beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache dem Zentralen spanischen Testamentsregister auch unter Angabe des widerrufenen spanischen Notartestaments zu notifizieren. Denn letztlich erst durch diese Maßnahme kann sichergestellt werden, dass das Abänderungstestament und nicht das widerrufene Testament zur Grundlage der Umschreibung im spanischen Grundbuch wird. Denn dies ist ja sein im späteren Testament bekundeter „letzter Wille“. Dennoch bleibt zu hoffen, dass Deutschland dem Baseler Testamentsregistrierungsabkommen beitritt, um Probleme und Komplikationen der vorhergenannten Art gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Die Autoren

Dr. Burckhardt Löber ist als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und als Abogado in Valencia zugelassen.

Er betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main (Tel. [+ 49] 069 96 22 11 23, www.l-s-w.de)  und mit Herrn Abogado und Asesor Fiscal Fernando Lozano Kanzleien in Valencia (Tel. [+34] 963 28 77 93) und Denia (Tel. 965 78 27 54), www.loeberlozano.com)

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