Schwarzgeld als Erbschaftsfalle


Zunächst ist die Freude riesig. Nach dem Tod des Vaters im Mai 2009 erfährt der Sohn als Alleinerbe, dass im Ausland ein Konto des Vaters existiert, auf dem sich über eine Million Euro befinden.

Zum überwiegenden Teil stammt das Geld aus schwarzen Einnahmen aus den Jahren 1997 bis 2009, der Rest sind aufgelaufene Zinsen. Der Vater hatte die letzte Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 abgegeben, ohne diese schwarzen Einnahmen und die Zinsen zu erklären.

Als Alleinerbe ist der Sohn verpflichtet, für den Vater die Steuererklärung für das Jahr 2008 und das Restjahr 2009 abzugeben. Erklärt er die Einkünfte nicht, begeht er eine Steuerhinterziehung. Gleiches gilt auch für die abzugebende Erbschaftssteuererklärung.

Gibt der Erbe eine wahrheitsgemäße Einkommenssteuer- bzw. Erbschaftssteuererklärung ab, wird das Schwarzgeld offenbar. Da es sich um hinterzogene Steuern handelt, kann das Finanzamt für eine Frist von 10 Jahren Steuern nachfordern. Diese Frist beginnt jedoch erst Ende des Jahres, in dem die (falsche) Steuer­­erklärung abgegeben wurde, sodass sich in der Regel ein Zeitraum von 11 bis 13 Jahren Nachholungsfrist ergibt.

Beruht das Schwarzgeld auf nicht versteuerten Einnahmen, so ist Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer) nach zu entrichten. Beim Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer kann sich die Nachforderung auf 70 bis 80 % der nicht versteuerten Beträge belaufen. Dazu kommt, dass hinterzogene Steuern mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Zum Steuernachzahlungsbetrag kommen somit noch (überschlägig auf 10 Jahre gerechnet) rund 30 % Hinterziehungszinsen. Das Beispiel zeigt, dass die Steuernachforderungen im ungüns­tigsten Fall das „Schwarz­­geld“ ganz aufzehren können.

Der Erbe hat zwar nicht die Pflicht, die abgegebenen fal­schen Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen. Aufgrund der von ihm selbst abzugebenden Erklärungen als Rechtsnachfolger des Erblassers bzw. seiner Erbschaftssteuererklärung wird die Sache allerdings offenbar. Erklärt er die Beträge in Zukunft selbst nicht, begeht er künftig in eigener Sache Steuerhinterziehung.

Viele Erblasser sind sich der schwierigen Situation, in die sie die Erben durch Überlassung von Schwarzgeld bringen, oft nicht bewusst. Als legale Möglichkeit verbleibt die Selbstanzeige. Werden die hinterzogenen Beträge beim Finanzamt angezeigt und die Steuer (innerhalb der vom Finanzamt bestimmten Frist) nachgezahlt, tritt Straffreiheit ein. Die Selbstanzeige muss allerdings bestimmten Anforderungen genügen, sonst ist sie unwirksam. Im ungünstigsten Fall kann es daher passieren, dass eine Selbstanzeige erstattet wird, die unwirksam ist, das Finanzamt dadurch von der Steuerhinterziehung erfährt (mit der Folge der Steuernachzahlung) und dennoch das erstrebte Ziel der Straffreiheit nicht erreicht wird. Daher sollte man in jedem Fall bei einer Selbstanzeige professionellen Rat in Anspruch nehmen.

Diese Möglichkeit, das Schwarzgeld wieder „weiß“ zu machen, nehmen viele allerdings nicht wahr, weil zwar Straffreiheit eintritt, jedoch die Steuer häufig einen Großteil – wenn nicht das Gesamte – der schwarzen Gelder aufzehrt. Die Gestaltungen, die versucht werden, um derartige Gelder wieder „weiß“ zu machen, sind in der Regel strafrechtlich relevant und gelingen nur in den seltensten Fällen.

Fazit: Ein Erblasser, der schwarzes Geld seinen Erben hinterlässt, erweist ihnen in aller Regel keinen Gefallen.

Dr. Helmut Spriegel

Rechtsanwalt –Fachanwalt für Steuerrecht

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