Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano
Nicht nur die amerikanische NSA überwacht grenzüberschreitend für sie relevante Vorgänge; auch die Finanzbehörden Deutschlands und Spaniens sind an grenzüberschreitenden Transaktionen interessiert, die aus jeweiliger Sicht jenseits der Pyrenäen vor sich gehen.
So gibt es im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien eine allgemeine Auskunftsklausel. Neben dem allgemeinen EU-Steuerinformationsaustausch kommt soeben die „Absprache“ zwischen den beiden Obersten Finanzbehörden ans Licht der Öffentlichkeit. Es geht hierbei konkret um den Informationsaustausch über Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 17 Absatz 2 und 3 des neuen Doppelbesteuerungsabkommens. Bei den Obersten Landesbehörden handelt es sich in Spanien um die Agencia Estatal de Administración Tributaria, in Deutschland um das Bundeszentralamt für Steuern. Die Absprache vom 3. Oktober 2012 tritt zwar erst ab dem 1. Januar 2015 in Kraft; vorher gelten jedoch die allgemeinen Auskunftsansprüche eines jeden Fiskus. Der Wortlaut der „Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen“ ist folgender:
Artikel 1
Automatischer Auskunftsaustausch
(1) Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates ohne besonderes Ersuchen automatisch Auskünfte über Vergütungen im Sinne des Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens.
(2) Ist die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig, teilt der empfangende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat so bald wie möglich mit. Eine umgehende Mitteilung erfolgt auch im Falle von Schwierigkeiten oder technischen Problemen bei der Umwandlung der erhaltenen Daten.
(3) Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Artikel 2
Geheimhaltung und Begrenzung des Auskunftsaustauschs
Im Hinblick auf die Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustauschs gelten die Bestimmungen des Abkommens.
Artikel 3
Form des Auskunftsaustauschs
(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte werden in einem der von der OECD empfohlenen Standardformat –Standard Magnetic Format (SMF) oder Standard Transmission Format (STF) – oder in einem anderen von den beiden zuständigen Behörden gegebenenfalls vereinbarten Format übermittelt.
(2) Die nach Artikel 1 auszutauschenden Auskünfte beinhalten den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen, die jeweilige Steuernummer (Tax Identification Number – TIN) des Vergütungsempfängers im Wohnsitzstaat und im Quellenstaat sowie den Bruttobetrag der Vergütungen. Die Auskünfte sollten einen Hinweis enthalten, ob es sich um Vergütungen gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 des Artikels 17 des Abkommens handelt.
Artikel 4
Spontaner Auskunftsaustausch
Auskünfte über die in Artikel 17 des Abkommens genannten Vergütungen, die nicht unter Artikel 1 fallen, können spontan ausgetauscht werden.
Artikel 5
Anwendung und Auslegung
(1) Die Anwendung dieser Absprache erfolgt –
In der Bundesrepublik Deutschland durch:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St III 2
53221 Bonn
Im Königreich Spanien durch:
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Oficina Nacional de Investigación del Fraude
Equipo Central de Información
Paseo de la Castellana, 147
28046 Madrid
(2) Die zuständigen Behörden konsultieren einander, wann immer dies zur Anwendung oder Auslegung dieser Absprache erforderlich ist.
Artikel 6
Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung
Diese Absprache tritt zugleich mit dem Abkommen in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Diese Absprache wird für eine unbestimmte Zeit getroffen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Finanzministeriums des Königreichs Spanien gekündigt werden. Die zuständigen Behörden können die Absprache fünf Jahren nach ihrer erstmaligen Anwendung überprüfen.“
Als Ruhegehaltsempfänger, der über ein spanisches Konto seine Rente oder Pension erhält, sollte man wissen, dass ab dem 1. Januar 2015 die entsprechenden Daten im Wege des Informationsaustauschs über die Pyrenäen nach Spanien gelangen.
Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia. Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steimetz.de“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steimetz.de„>www.loeber-steimetz.de“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.loeber-steimetz.de. Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP in 03700 Dénia, denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, info@loeberlozano.com, www.loeberlozano.com).
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