Steuerrückzahlungen für ehemalige Immobilienbesitzer in Spanien


Dem spanischen Staat drohen Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen Bürgern aus der EU sowie der Schweiz, die in den Jahren 1997 bis 2006 eine Immobilie in Spanien verkauft haben, Steuerrückzahlungen in Millionenhöhe zu.

Madrid – Das Gericht hatte entschieden, dass die spanische Regierung die Veräußerungsgewinne nicht-spanischer, privater Verkäufer zu Unrecht mit 35 Prozent besteuert hatte. Spanier hingegen mussten auf die Gewinne ihrer Verkäufe in dieser Zeit nur 15 Prozent Steuern zahlen.

Auf Druck der Europäischen Kommission hatte Spanien ab 2007 diese Art der Benachteiligung aufgehoben und einen pauschalen Steuersatz von 18 Prozent auf alle Kapitalerträge eingeführt, der für alle Gebietsansässige und Nichtansässige gleichermaßen gilt.

Der Europäische Gerichtshof fällte daraufhin im November 2009 ein Urteil (Aktenzeichen C-562/07) zugunsten der betroffenen Personen. Nach Ansicht der EU-Instanz ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung für die ausländischen Immobilienbesitzer diskriminierend, deshalb haben diese ein Anrecht auf entsprechende Rückzahlungen.

Bis zu 30.000 Euro Rückzahlung

Nach Berechnungen der Banca Española sowie Studien der Boston Consulting Group haben im Jahr 2006 allein 100.000 Deutsche, Österreicher und Schweizer auf privatem Weg eine Immobilie in Spanien verkauft. „Rechnet man diese Zahl auf die Jahre 1997 bis 2006 hoch, dürften bis zu 800.000 Personen aus diesen Ländern von den Rückzahlungen profitieren“, sagt Arno Jochmann von der Foxtrott Immobilienmanagement GmbH. Das Münchner Unternehmen arbeitet eng mit der spanischen Anwaltskanzlei Costa, Alvarez, Manglano & Associates zusammen, welche die Interessen mehrerer ausländischer Immobilien-Verkäufer vertritt.

„Durchschnittlich können die ehemaligen Immobilienbesitzer mit Rückzahlungen von bis zu 30.000 Euro rechnen“, sagt Arno Jochmann. Dessen Partner-Anwälte aus Valencia berichten unterdessen von ersten Erfolgen: Die ersten 100 EU-Bürger, vorwiegend aus Großbritannien, hätten bereits Rückzahlungen erhalten.

Wer ebenfalls Ansprüche geltend machen möchte, muss sich beeilen: Die Anträge auf Rückerstattung müssen innerhalb eines Jahres nach der Urteilsverkündung, also noch vor Mitte November 2010 bei den spanischen Gerichten eingereicht werden.

 

Beratung und Erstattungsanträge erfolgen am besten über auf Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzleien. Die Münchner Foxtrott Immobilienmanagement GmbH hat zu diesem Thema gemeinsam mit ihrer spanischen Partnerfirma Schmack Immobilien eigens eine Webseite sowie eine Hotline eingerichtet: www.gruposchmack.com, Telefon 089 / 67 37 08 11.

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