Strafgesetzbuch mit Fehlern


Justizminister lehnt die Behebung ab

Die Generalstaatsanwaltschaft hat Fehler im neuen Strafgesetzbuch entdeckt, das nach anderthalbjähriger Beratung im Abgeordnetenhaus am 1. Juli in Kraft getreten ist. Anhand eines Rundschreibens wurden alle Staatsanwälte darüber in Kenntnis gesetzt, dass, entgegen der Absicht des Gesetzgebers, 16 Vergehen in die Kategorie Ordnungswidrigkeit heruntergestuft wurden.

Bei den infrage stehenden Straftatbeständen handelt es sich unter anderem um Hausfriedensbruch durch Hausbesetzung, Unterlassene Hilfeleistung oder Ungenehmigte Benutzung eines Telekommunikationsgerätes, die von einem neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch betroffen sind. Dieser nun umstrittene Paragraf sieht vor, dass im Falle eines Strafmaßes, das dem einer Ordnungswidrigkeit entspricht, ein Vergehen als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. 

Ein weiterer Fehler unterlief dem Gesetzgeber bei der Erstellung der neuen Strafmaß-Tabelle. Hier wurde vorgesehen, dass Ordnungswidrigkeiten mit Strafsätzen von bis zu drei Monaten und Vergehen mit Strafsätzen ab drei Monaten belegt werden, während im Fall der Vergehen ein Strafsatz ab drei Monaten und einem Tag hätte festgelegt werden sollen. 

Im ersten Moment scheint es sich um Haarspalterei oder unwesentliche Irrtümer zu handeln, doch sind die strafprozesslichen Folgen erheblich, weil die Strafprozessordnung sehr wohl bedeutende Unterschiede zwischen Vergehen und Ordnungswidrigkeit macht. So unterscheiden sich beispielsweise die entsprechenden Verjährungsfristen oder die Möglichkeiten einer Strafaussetzung. 

Zwar war das neue Strafgesetzbuch bereits am 31. März im Öffentlichen Gesetzblatt (BOE) veröffentlicht worden, doch wurde das Problem erst kurz vor dessen Inkrafttreten am 1. Juli bekannt, als sich die Rechtsexperten mit dessen praktischer Anwendung und Auslegung befassten. Im Justizministerium scheint Minister Rafael Catalá noch gehofft zu haben, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Auslegung finden würde, welche das Problem löse, doch dies war nicht der Fall. Stattdessen hat Generalstaatsanwältin Consuelo Madrigal per Rundschreiben die Staatsanwälte davon in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, die betreffenden Delikte herunterzustufen, doch sei bei Inkrafttreten der Norm nicht die Absicht sondern der Gesetzestext ausschlaggebend. Für kurze Zeit zogen die Experten des Justizministeriums in Erwägung, durch eine Änderung der Strafprozessordnung das Problem noch rechtzeitig zu lösen, sodass die 16 infrage stehenden Vergehen nicht wie eine Ordnungswidrigkeit behandelt werden würden. Schlussendlich lehnte Catalá jedoch ein entsprechendes Rechtsmittel gegen die sich derzeit im Änderungsverfahren befindliche Strafprozessordnung ab und erklärte, die Richter sollten im Einzelfall über das Strafmaß entscheiden. 

Weitere Neuheiten

Zu den Neuerungen im Strafrecht gehört auch die Einführung der äußerst umstrittenen „überprüfbaren lebenslangen Haft“ (prisión permanente revisable), die bei besonders schweren Straftaten wie Mord an Minderjährigen oder terroristisch motivierte Morde verhängt werden kann und den Täter unbefristet hinter Gitter bringt. Nach 25 und 35 Jahren wird die Angemessenheit der Haft überprüft, doch theoretisch kann einem Straftäter nun tatsächlich bis zu seinem Lebensende die Freiheit entzogen werden. 

Insbesondere wegen dieser Neuerung haben alle Oppositionsparteien sich dem Bestreben der PSOE angeschlossen und ein Normenkontrollverfahren beim Verfassungsgericht beantragt. 

Des Weiteren werden die Strafen für Korruption verschärft, die Verjährungsfristen verlängert und zum ersten Mal das Delikt der illegalen Parteienfinanzierung eingeführt. Auch muss die Regierung jetzt das Parlament halbjährlich über gewährte und abgelehnte Begnadigungen informieren. Das Alter, ab dem Minderjährige rechtlich befähigt sind, einvernehmliche sexuelle Beziehungen einzugehen, wird von 13 auf 16 Jahre heraufgesetzt, und die Zwangsverheiratung wird als gesonderte Straftat eingeführt. 

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