Zuständigkeit deutscher oder spanischer Gerichte?
Wenn beide Parteien, die wegen eines im Ausland belegenen Grundstücks im Streit liegen und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, stellt sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der Gerichte.
Madrid/Frankfurt am Main – Dürfen in diesem Fall deutsche Gerichte über die Rechtslage im Zusammenhang mit einem bspw. spanischen Grundstück befinden, oder besteht die ausschließliche Zuständigkeit des spanischen Belegenheitsgerichts?
Unstreitig sind die spanischen Gerichte international gesehen allein zuständig, wenn es sich um dingliche Rechte an dem spanischen Grundstück handelt, also z.B. wenn es um die Frage geht, wem das Eigentum zusteht. Dies ergibt sich aus Art. 22 Nr. I Satz 1 der Europäischen Gerichtsstandsverordnung (EuGVVO). Sinn dieser Regelung ist es, den Begriff „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung „autonom“ auszulegen, d.h. europaweit einheitlich.
Gilt diese Regelung aber auch für persönliche Ansprüche, die einen Bezug zum ausländischen Grundstück haben? Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu befinden, in dem das Eigentumsrecht einer Partei am ausländischen Grundstück unstreitig war. Es ging im konkreten Fall um Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung. Diese ergab sich daraus, dass eine der Parteien eine 20 Meter lange und 60 cm hohe Nachbarmauer unzulässigerweise auf die Höhe von 2 Metern gebracht hatte und damit dem klagenden Nachbarn die Sicht nahm. Der deutsche Bundesgerichtshof sah in diesem Fall seine eigene internationale Zuständigkeit als gegeben an, weil Streitgegenstand kein dingliches Recht an Grundstücken war. Bei der Bestimmung des § 21 I 1 EuGVVO handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sei, urteilte der BGH. Das Urteil vom 18.07.2008 (Az.: V ZR 11/08) ist nachzulesen in der Neuen Juristischen Wochenschrift 48/2008, Seite 3502.
Als nicht gesichert muss angemerkt werden, ob die spanischen Gerichte eine entsprechende Entscheidung problemlos anerkennen und diese vollstrecken werden. Dürfen deutsche Richter wirklich verbindlich über die Höhe einer im EU-Ausland belegenen Grundstücksmauer urteilen, oder ist hier möglicherweise die spanische Souveränität berührt worden? Ein neuer Fall für den Europäischen Gerichtshof?
Dr. Burckhardt Löber
Fernando Lozano
* Die Autoren sind gleichzeitig auch Koautoren des soeben in 6. Auflage erschienenen Spanien-Ratgebers „AUSLÄNDER IN SPANIEN“, erhältlich für € 34,– über jede Buchhandlung oder direkt bei der edition für internationale wirtschaft, Verlagsauslieferung W. Jenior, Lassallestr. 15, D-34119 Kassel, Tel. 05 61-77 41 48, www.edition-spanien.de
Dr. Löber ist als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und als Abogado in Valencia zugelassen. Er betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main (Tel. [+ 49] 069 96 22 11 23, www.l-s-w.de) und gemeinsam mit Herrn Fernando Lozano , Abogado und Asesor Fiscal, eine Kanzlei in Valencia (Tel. [+34] 963 28 77 93, www.loeberlozano.com)
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