Teil 1: Erbsituation von Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Kanaren


© Dr. Burckhardt Löber

Die EU-Erbverordnung hat die internationale Erblandschaft total verändert

Dieser Beitrag soll die aktuelle Erbsituation aufzeigen, die für deutsch-kanarische Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt, also für Sterbefälle u.a. deutscher Staatsbürger ab diesem Datum mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln.

Grundsätzlich gilt in diesen Fällen das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, also spanisches Recht. Die Staatsangehörigkeit spielt in diesen Fällen mithin keine Rolle. Wer als EU-Ausländer seinen festen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Kanaren hatte, für den gilt das Erbrecht des spanischen Código Civil (Spanisches Bürgerliches Gesetzbuch). Das spanische Erbrecht des Código Civil gilt in diesen Fällen für den gesamten Nachlass, d. h. auch für ein in Deutschland oder anderswo belegenes Vermögen des Erblassers (Prinzip der Nachlasseinheit). 

Für diese grenzüberschreitenden Erbfälle ist durch die EU-ErbVO 650/2012 das Europäische Nachlasszeugnis, eine Art internationaler Erbschein, geschaffen worden. 

Option für das deutsche Erbrecht möglich

Es besteht jedoch für den deutschen Erblasser trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts auf den Kanaren die Möglichkeit, seinen Nachlass dem deutschen Erbrecht zu unterstellen. Dies hat grundsätzlich in der Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen. Die Geltung des deutschen Erbrechts kann sich jedoch auch aus früheren test- amentarischen Verfügungen ergeben, in denen der Erblasser klar oder zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sich seine Rechtsnachfolge nach den Normen des deutschen Rechts richten soll. 

Schließlich kann man auch durch Abwägung der individuellen Lebenssituation des Erblassers zum Ergebnis gelangen, dass sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und damit auch sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befand, was dann auch bei Nachlassvermögen in Spanien zur Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts führt. Um insoweit nicht reparable Unsicherheiten und damit spätere mögliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Ableben des Erblassers zu vermeiden, kann dem betreffenden Personenkreis zur Klarstellung der Situation nur die Errichtung eines Testaments mit einer Wahl des deutschen Rechts für den Nachlass empfohlen werden. Denn nach seinem Tod kann der Erblasser insoweit keine Erklärungen mehr abgeben. 

Unterschiedliches Erbrecht auf den Kanaren und in Deutschland 

Das Erbrecht des Código Civil schränkt aufgrund des gesetzlichen Noterbrechts von Kindern und Voreltern die Testierfreiheit des Erblassers stark ein. Neben Kindern und Voreltern des Erblassers hat der Ehegatte lediglich ein Noterbrecht in Form eines Nießbrauchsrechts an einem Teil des Nachlasses. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen bedeutet ein Nießbrauchsrecht etwa am ererbten Sparkonto des Erblassers quasi ein Recht ohne Wert.

Beispielsfälle zur Klarstellung:

Die gängigsten Erbsituationen sollen hier dargestellt und die unterschiedliche Rechtslage nach deutschem und spanischem Recht des Código Civil aufgezeigt werden, um dem Interessenten ein für ihn passendes Handlungsschema an die Hand zu geben.   

Beispiel 1:

Deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, ist zu je ½ Eigentümer einer Finca in Puerto de la Cruz. Der Ehemann ist auch Inhaber eines Sparbuchs über € 100.000. Die Ehepartner haben zwei Kinder. Es liegt kein Testament der Eheleute vor. Der Ehemann ist nach dem 18. August 2015 verstorben. Wie ist die Erbsituation?

a) Lösung bei Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts des Código Civil

Wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Puerto de la Cruz gilt das Erbrecht des Código Civil. Dieses enthält in Art. 834 CC ein Noterbrecht des überlebenden Ehegatten in Form eines Nießbrauches an 1/3 des Nachlasses beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers.  Aufgrund der Artikel 930 bis 958 Código Civil sind die Kinder des Erblassers Miterben zu je ½. 

Dieser Erbanteil vermindert sich je Kind auf 3/8, wie nachstehend darzulegen ist.

Da der Erblasser mit seiner deutschen Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ist diese aufgrund des Todes des Ehemannes aufgelöst worden. Dem überlebenden Ehepartner steht mithin aufgrund des Güterrechtsstatuts nach deutschem Recht gemäß § 1371 I BGB ein Ausgleichsanspruch von ¼ am Nachlass zu. 

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 11.05.2015, IV ZB 30/14), dass dem erbenden Ehegatten auch bei einem ausländischen Erbstatut, also hier dem spanischen, der Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. 

Dieser Zugewinnausgleichsanspruch beträgt ¼. Diesen erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbanspruch. Ob dieser Anspruch im Rahmen des normalerweise vor einem kanarischen Gericht oder Notar stattfindenden Erbverfahrens zu berücksichtigen ist oder in einem Sonderverfahren vor dem Nachlassgericht Berlin-Schöneberg, sei hier dahingestellt. 

Für die Gesamtzuständigkeit des kanarischen Gerichts oder Notars lässt sich auch für diesen Fall der Erwägungsgrund Nr. 12 der EU-Erbverordnung anführen, wonach zu dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich auch Ansprüche aus der Beendigung des ehelichen Güterstands des Erblassers mit zu behandeln sind. Diese Rechtsfragen müssen jedoch noch im Einzelnen geklärt werden. Schließlich gilt die EU-ErbVO erst seit dem 17.08.2015 in Bezug auf zeitlich danach eingetretene Erbfälle.

Ergebnis: 

Witwe: Miterbin zu ¼ und Nießbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses

Kinder: Miterben zu je 3/8

b) Lösung obigen Falles bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für den Fall einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts

Nach deutschem Erbrecht ist der überlebende Ehepartner gemäß § 1931 I BGB neben den Kindern Miterbe zu ¼. Aufgrund des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel auf insgesamt ½. Die Kinder sind Miterben zu je ¼.

Ergebnis:

Witwe: Miterbin zu ½ 

Kinder: Miterben zu je ¼

c) Anmerkung

Der Vergleich beider Erbrechte, bezogen auf den obigen Beispielfall, zeigt mit Deutlichkeit, dass die Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts des Código Civil zu einer erheblichen Schlechterstellung des überlebenden Ehepartners führt. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Vorhandensein von Bargeld oder Bankvermögen. Wer als Ehepartner diese Schlechterstellung des anderen Ehegatten vermeiden möchte, sollte testamentarisch für das deutsche Erbrecht optieren. 

Teil 2 dieser Artikels können Sie in der kommenden Ausgabe des Wochenblatts Nr. 259 vom 20. Juli 2016 lesen.

Ein Beitrag  von 

Dr. Burckhardt Löber und 

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwälte in Frankfurt/Main

Löber & Steinmetz Partnerschaft

von Rechtsanwälten mbB

info@loeber-steinmetz.de

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