Testament für Deutsche mit Vermögen in Spanien – was ist zu beachten?


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Ein Artikel von Axel Wiens und José Martinez Salinas

Nachdem wir vor einiger Zeit an dieser Stelle erläutert hatten, welches Erbrecht beim Tod eines Deutschen mit Vermögen in Spanien anzuwenden ist, wird in diesem Beitrag aufgezeigt, was Deutsche mit Vermögen in Spanien bei Errichtung eines Testaments beachten sollten.

Eigenhändiges Testament oder Notartestament?

Unabhängig davon, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist, kann ein Deutscher ein Testament vor einem Notar oder eigenhändig (handschriftlich) errichten. In der Regel empfehlen wir, ein notarielles Testament zu errichten. Dies hat zum einen einige Vorteile bei der Nachlassabwicklung (zur Berichtigung des deutschen Grundbuchs ist kein Erbschein mehr erforderlich!), zum anderen erhöht sich hierdurch aber auch die Rechtssicherheit: Anders als bei einem handschriftlichen Testament wird die Einhaltung der Form und einer eindeutigen Wortwahl überprüft. Ferner verschafft sich der Notar einen Eindruck über die Testierfähigkeit, welchen er dann auch im Testament niederlegt.

Testament vor einem spanischen Notar errichten?

Die Beurkundung eines Testaments kann sowohl vor einem spanischen Notar als auch einem deutschen Notar (form-) wirksam erfolgen. Viele Deutsche mit Vermögen in Spanien errichten ein Testament vor einem spanischen Notar. Gründe hierfür sind insbesondere die Vorstellung, hiermit seien Vorteile verbunden (z.B. bei der Nachlassabwicklung) oder der Umstand, dass die Notargebühren in Spanien niedrig sind. Auch wenn ein solches Testament natürlich (form-) wirksam ist, führt diese Praxis leider oft zu erheblichen Problemen, da spanische Notare keine ausreichende Kenntnis vom deutschen Erbrecht haben. So wird z.B. die Bindungswirkung von Testamenten und Erbverträgen übersehen. Oftmals werden auch anstelle des gewünschten gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament) auf Rat des Notars zwei Einzeltestamente errichtet, wobei unklar bleibt, ob diese zwei Einzeltestamente – wie z.B. ein Berliner Testament – bindend auf den Tod des anderen sein sollen oder ob der überlebende Ehegatte sein Testament auch später noch ändern dürfen soll. Schließlich sei noch die Praxis spanischer Notare erwähnt, das Testament territorial auf Spanien zu beschränken. Dies ist den Testatoren oft gar nicht klar, sodass ein Testament für Deutschland nicht gemacht wird und somit der Testator in Deutschland nach den gesetzlichen Regeln beerbt wird.

Vorsicht: Übersetzungsfehler!

Die meisten Deutschen in Spanien sprechen nicht ausreichend Spanisch, um Rechtstexte zu verstehen. Daher ist bei Beurkundung vor einem Notar in Spanien meist eine Übersetzung erforderlich. Leider kommt es dabei immer wieder zu Übersetzungsfehlern. Bei zweisprachiger Beurkundung unterscheiden sich oftmals sogar die deutsche und spanische Sprachversion.

Besser zum deutschen Notar

Deutsche Notare kennen sich meist hervorragend im (deutschen) Erbrecht aus. Wird ein deutscher Notar beauftragt, so ist mit seiner Gebühr außerdem die Testamentsberatung abgegolten, und eine Übersetzung erübrigt sich. Entschließt man sich dennoch für einen spanischen Notar, sollte man aber unbedingt ergänzenden Rechtsrat von einem deutschen Fachanwalt für Erbrecht einholen.

Anwendbares Erbrecht im Testament wählen!

Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bei Erbfällen ab dem 17.08.2015 bestimmt sich nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“. Nicht wenige „Spanien-Residenten“ werden somit nach spanischem Erbrecht beerbt. Wie wir erläutert hatten, kann dies unvorhergesehene Wirkungen haben (z.B. ist der Pflichtteil der Kinder gegen den überlebenden Ehegatten nach spanischem Erbrecht 2/3 des Nachlasses!). Daher sei auch hier nochmals Deutschen mit Wohnsitz in Spanien empfohlen, deutsches Recht im Testament zu wählen. Diese Rechtswahl ist schon heute möglich, auch wenn die Rechtswahl nur beim Tod ab dem 17.08.2015 Wirkung hat.

 

Spanische Erbschaftssteuer berücksichtigen!

Gleich ob ein Testament in Deutschland oder Spanien errichtet wird, sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden. Notare beraten allerdings in der Regel nicht im Hinblick auf die (spanische) Erbschaftssteuer. Dies kann dazu führen, dass im notariellen Testament steuerlich ungünstige Formulierungen gewählt werden. Problematisch bei Spanien-Vermögen ist insbesondere das in Deutschland beliebte Berliner Testament, bei welchem sich die Ehegatten zunächst zu Alleinerben einsetzen und die (gemeinsamen) Kinder erst nach dem Tod erben. Um teure Fehler zu vermeiden, sollte daher bei höherem Spanien-Vermögen immer ein auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Abogado konsultiert werden.

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