Vorweggenommene Erbfolge unter Lebenden – Schenkungen


Eckpfeiler der internationalen Erbschaftsplanung (5)

Vermögensübergänge auf die nächste Generation können nicht nur auf Grund eines Erbfalls beim Tode des Erblassers stattfinden, sondern auch durch Schenkung in vorweggenommener Erbfolge unter Lebenden. Anlass für ein derartiges Vorziehen kann die fürsorgliche Unterstützung für die jüngere Generation beispielsweise beim Erwerb eines Eigenheims oder bei Existenzgründung sein.

Bei einer empfehlenswerten geplanten Erbfolge kann es um die Ausnutzung der Zehnjahresfrist der deutschen Erbschaftsteuer oder der Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen gehen. Eltern verweigern sich jedoch oft solch langfristigen Planungen. Deshalb kommen eigentlich Schenkungen nur bei größeren Vermögen in Frage, bei denen mit dem Restvermögen der Unterhalt einschließlich Risikozuschlag der älteren Generation bis zu deren Lebensende gesichert ist.

Bei sorgfältiger Planung hat die Schenkung gegenüber dem Erbfall erbschaftsteuerlich den Vorteil, dass man den Fälligkeitsbetrag der Steuer und den Bewertungsstichtag selbst auswählen kann.

Dabei ist es grundsätzlich notwendig zur Absicherung des Schenkers, einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufsetzen zu lassen, der auch atypische Geschehensabläufe regelt.

Bei bestimmten Gegenständen, wie Grundstücken oder GmbH – Anteilen ist die notarielle Form des Schenkungsvertrages vorgesehen. Bei beweglichen Gegenständen erfolgt die Schenkung durch Übertragung des Eigentums.

Bei Geldschenkungen wird der Betrag bar übergeben oder auf ein Bankkonto überwiesen. Ein Wertpapierdepot wird auf den Namen des Beschenkten übertragen. In den letzteren Fällen ist eine notarielle Form nicht erforderlich.

Bei der vorzeitigen Vermögensübertragung auf die jüngere Generation haben die Eltern meist bestimmte Vorstellungen, wie der Beschenkte mit dem geschenkten Gut umgehen sollte. Auch gilt, sich vorher bewusst zu machen, was bei atypischen Geschehensabläufen schief gehen könnte. Die Grundmotivation für die Schenkung sollte im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Für die Abweichung vom gedachten Verlauf sollten Rückfallklauseln an den Schenker vorgesehen werden. Für den Fall, dass der Schenker oder sein Ehegatte pflegebedürftig wird, sollte man sich auf alle Fälle ein Widerrufsrecht der Schenkung vorbehalten.

Grundsätzlich kann der Beschenkte über den geschenkten Gegenstand frei verfügen. Will der Schenker dies verhindern, kann er für diesen Fall einen Rückfall im Schenkungsvertrag vereinbaren, und diesen auch dinglich absichern. Auch für den Insolvenzfall des Beschenkten sollte ein Rückfall des Schenkungsgutes vorgesehen werden.

Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte auf jeden Fall vereinbart werden, dass der Beschenkte sich das Geschenk später auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen muss. Ist diese Vorschrift vergessen worden, so können die Eltern dies später nicht mehr korrigieren. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten ist eine Regelung für den Eventualfall der Scheidung zu treffen.

 Schließlich sind Schenkungen unter Lebenden auch eine Möglichkeit, um beim Übergang des Vermögens die erbschaftsteuerliche Belastung zu reduzieren. Im deutschen Erbschaftsteuerrecht leben nämlich die den Angehörigen eingeräumten Freibeträge alle 10 Jahre wieder auf. In Deutschland wird für Kinder ein persönlicher Freibetrag von 205.000 Euro und für Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 307.000 Euro eingeräumt. Das bedeutet, dass eine Schenkung, die den jeweiligen Freibetrag nicht überschreitet alle 10 Jahre erbschaft – bzw. schenkungssteuerfrei durchgeführt werden kann.

Auf diese Weise kann so langfristig und nach und nach das Familienvermögen nahezu erbschaftsteuerfrei auf die jüngere Generation übertragen werden. 

Dieses Wiederaufleben der Freibeträge ist jedoch nur im deutschen Erbschaft – und Schenkungsteuerrecht vorgesehen. Die oben beschriebene Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen zur effektivsten Nutzung der Freibeträge ist daher nur in Bezug auf deutsches Vermögen möglich.

Das spanische Erbschaftsteuerrecht ermöglicht eine solche steuerbegünstigte Schenkung nicht. Selbst der ohnehin schon geringe Freibetrag von 16.000,- €, den das spanische Erbschaftsteuerrecht bei einer Erbschaft dem Erben einräumt, wird bei einer Schenkung unter Lebenden dem Beschenkten nicht eingeräumt. Bei spanischem Grundbesitz sind Schenkungen daher keine Möglichkeit der Ersparnis der Erbschaftsteuer. Für das spanische Vermögen sollte der Erblasser daher andere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird.

 

Der Autor ist Partner

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