Lebenspartnerschaft auf Spanisch


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Nach deutschem Recht darf eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur mit einer Person gleichen Geschlechts eingegangen werden. Die Spanier sehen das anders.

Parejas de hecho, wie Lebenspartnerschaften allgemein auf Spanisch heißen, können sowohl Menschen mit Freude und Lust am eigenen Geschlecht als auch solche eingehen, die als Männlein Anziehung zum Weiblein empfinden, wie auch umgekehrt. Neben der normalen Ehe, matrimonio, gibt es in den meisten spanischen Autonomías Gesetze, die die sogenannte Mini-Ehe behandeln, also die parejas de hecho. Diese Mini-Ehen kann man leichter eingehen und auch leichter auflösen als die klassische Ehe. Der Scheidungsrichter bleibt außen vor.

Das Rechtsinstitut der Mini-Ehe ist unter Ausländern in Spanien recht unbekannt. Wir stellen in Mandantengesprächen immer wieder fest, dass Ausländer in Spanien, auch wenn sie praktisch als Lebenspartner zusammenleben, rein formelle Schritte nicht gehen, weil diese ihnen unbekannt sind.

Der praktische Fall:

Der geschiedene deutsche Lebenspartner kauft gemeinsam mit seiner ledigen englischen Lebenspartnerin ein Apartment. Jeder wird zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist, manifestiert sich auch darin, dass ein jeder in seinem notariellen Testament den anderen als Alleinerben einsetzt. Das Drama nimmt seinen Lauf: Ein Partner stirbt, der andere wird Alleinerbe. Da keine Ehe und keine einge­­tragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden können, rangiert der überlebende Partner in der schlechtesten Steuerklasse, der Gruppe IV, der Erben ohne Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Das bedeutet nicht nur, dass kein steuerlicher Freibetrag geltend gemacht werden kann, sondern auch eine Verdoppelung des Steuersatzes stattfindet.

Legt man in dem Fall der Lebenspartnerschaft das allgemeine spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Nr. 29/1987 zugrunde, so gelangt man bei einem Verkehrswert des Apartments in Höhe von 200.000 € hinsichtlich der ererbten Hälfte (103.000 €) zu einer Erbschaftssteuerschuld von 10.325 € (effektiver Steuersatz 10,33%).

Dagegen beläuft sich die Erbschaftssteuerschuld des überlebenden Partners, der keine Lebenspartnerschaft (pareja de hecho) nachweisen kann, auf € 25.800 € (effektiver Steuersatz 25,8%). Hinzu kommt jeweils der Hausrat, der pauschal mit 3% bewertet wird.

Quintessenz: Wer als Lediger, Geschiedener oder Witwer in Spanien mit einer Person, die ledig, geschieden oder verwitwet ist, praktisch in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebt, sollte dies durch Protokollierung entsprechender Willenserklärungen vor einem spanischen Notar auch manifestieren und damit urkundlich belegen lassen. Besteht die Partnerschaft bereits beim Erwerb der Spanienimmobilie, sollte dies auch in die Kaufurkunde aufgenommen werden.  Auch wer als Lebenspartner ein notarielles Testament errichtet, sollte unbedingt auch in dem Testament zur Sprache bringen, dass er mit dem eingesetzten Partner als pareja de hecho zusammenlebt. Bei Residencia in Spanien sollte unbedingt eine Eintragung in das entsprechende Register der zuständigen Comunidad Autónoma durchgeführt werden. Leider bekommt man als Anwalt solche Fälle zumeist erst als Erbfälle in die Hände, dann, wenn es für die rechtliche und steuerliche Vorsorge zu spät ist. Wenn aber Anwälte – wie hier – aus der Praxis plaudern, können interessierte Leser hiervon profitieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Ob der Dank des Lesers für diese wichtigen Hinweise den Anwalt erreicht, steht leider in den Sternen.

Die Autoren sind Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt (Tel. 00 49 – 69 96 22 11 – 23) und Fernando Lozano, Abogado und Asesor Fiscal in Valencia (Tel. 00 34 – 963 – 287793).

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