Deutsches Erbschaftssteuerparadies vor dem Aus?


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Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Mit Steuerfreibeträgen von 500.000 Euro für den überlebenden Ehepartner und für die Kinder von je 400.000 Euro ist Deutschland ein Erbschaftssteuerparadies in Europa. Zu beachten ist auch noch, dass der Höchstsatz der Erbschaftssteuer 50% des Erbvermögens bildet.

Die Freibeträge für Nichtansässige in Spanien belaufen sich dagegen nur auf knapp 16.000 Euro für den überlebenden Ehepartner wie auch für die Kinder; die Erbschaftssteuerhöchstquote in Spanien beträgt 81,6%. Schenkungssteuerfreibeträge gibt es hingegen nicht.

Das deutsche Erb- und Schenkungssteuergesetz gewährt bei Schenkungen die gleichen Freibeträge wie in Erbfällen und gibt sich mit höchstens 50% der Schenkungssumme als Schenkungssteuer zufrieden. Und das alle zehn Jahre wieder. Für Kinder gelten bei Schenkungen die gleichen Freibeträge von 400.000 Euro wie bei Erbschaften, jeweils bezogen auf den schenkenden Elternteil.

Diese für Erben super günstigen Regelungen hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 eingeführt, insbesondere aber auch die, wonach im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen Familienunternehmen bei Erbschaften und Schenkungen eine Sonderregelung eingeräumt wurde. Schon der Bundesfinanzhof hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass hierin eine unerlaubte Diskriminierung gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu sehen sei. Diese zahlten auf Immobilien- und Sparguthaben wesentlich höhere Steuern als Erben von Familienunternehmen. Dies stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass wegen gestiegenen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand das Gesamtpaket der Erbschafts- und Schenkungssteuer sehr zeitnah eine Neuregelung finden wird. Dies auch im Hinblick auf die kürzlichen Bundestagswahlen.

Die Zeit drängt

Wer also Steuern sparen will, sollte sich mit Schenken im Rahmen einer vorweggenommenen Erbschaft beeilen. Die Zeit drängt also. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, also in Deutschland den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, in Spanien aber nur über eine Ferienimmobilie verfügt, für den gelten (noch) die Steuersätze in der Tabelle, bezogen auf sein in Deutschland belegenes Vermögen.

Immobilienschenkungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der notariellen Form, Geldschenkungen können dagegen formlos vorgenommen werden. Allerdings sind diese dem zuständigen Schenkungs- und Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen.

Steuervergleich Deutschland / Spanien

Beispielsfall:

In Deutschland übertragen Eltern schenkweise ihrer Tochter eine in Deutschland belegene Immobilie im Wert von 700.000 Euro. Eltern wie Tochter sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Übertragung bewegt sich im Rahmen der steuerlichen Freibeträge, so dass keine Schenkungssteuern anfallen.

Die Situation, bezogen auf eine spanische Immobilie mit dem gleichen Wert, wobei Eltern und Tochter in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind, sieht ganz anders aus:

Immobilienwert: 

700.000 Euro

Kein Freibetrag;

Zu zahlender Schenkungssteuerbetrag (zwei Schenker, eine Beschenkte:

je Schenker 68.216,81 Euro,

gesamt 136.433,62 Euro

Diesem Beispiel wurde das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Nr. 29/1987 vom 18.12.1987 in der Fassung des Gesetzes 54-91/1999 zugrunde gelegt. Erbschaftssteuerliche Besonderheiten einzelner Autonomías, die für Residenten gelten, wurden in diesem Beispielfall nicht berücksichtigt, weil diese auf Nichtansässige keine Anwendung finden.

Es kann sich also durchaus lohnen, in Deutschland eine Geldschenkung an die Kinder vorzunehmen, die in Deutschland innerhalb der Freibeträge steuerfrei ist. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt das oder die Kinder hiervon eine spanische Immobilie erwerben, gelten die Regelungen über die Spanische Grunderwerbsteuer (ITP), die wesentlich günstiger sind als die des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

Weitere Einzelheiten können bei uns erfragt werden.

Die Autoren

Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia. Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0 69- 96 22 11 23, Fax: 0 69 – 96 22 11 11) info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de. Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP (03700 Dénia: Marqués de Campo 27, Tel. +34-965 78 27 54, Fax: +34-965 78 53 64, denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, Conde de Salvatierra, 21, Tel. +34-963 28 77 93, Fax: + 34-963 28 77 94,  info­@loeberlozano.com, www.loeberlozano.com).

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