Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano
In Deutschland wie in Spanien werden Arztpraxen nach getaner Lebensleistung an Nachfolgerkollegen/innen verkauft. Bei Zahlung des Kaufpreises, der häufig ratenweise erfolgen soll, gibt es bisweilen Probleme.
Hierbei wird oft eingewendet, der vom Nachfolger erzielte Umsatz entspreche nicht den Angaben des verkaufenden Arztes; auch hinsichtlich der übertragenen Geräte oder des Praxismobiliars wird dann eingewandt, es sei schadhaft oder…, oder… Damit gerät oft der Finanzierungsplan des verkaufenden Arztes durcheinander und dieser selbst in Not. Vielfach unbekannt ist die Möglichkeit, als in Spanien zugelassener Arzt eine Freiberufler-GmbH zu gründen. Dabei halten sich die Aufwendungen wie auch Formalitäten durchaus in Grenzen wie nachstehende Punkte aufzeigen sollen:
Auch für Ärzte, die sich als Einzelärzte oder in einer Gemeinschaftspraxis neu in Spanien niederlassen wollen, oder bereits in Spanien praktizieren, ist die Rechtsform der Freiberufler-GmbH interessant, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen:
1. Das Gesellschaftskapital einer Freiberufler-GmbH (Sociedad Profesional, SLP) beläuft sich auf 3.000 Euro (Bargründung), wobei auch Sacheinlagen wie medizinische Geräte oder Praxismöbel zulässig sind.
2. Die Gründungsurkunde in notarieller Form wird sowohl in das Handelsregister als auch in das Register der zuständigen spanischen Ärztekammer eingetragen.
3. Es ist auch eine Gründung als Einpersonengesellschaft möglich. Dies kann häufig bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder aber auch bei der Aufnahme von Kollegen in die Gesellschaft sich als nützlich und zweckmäßig erweisen.
4. Bis zu 49% des Gesellschaftskapitals kann von Berufsfremden eingebracht und gezeichnet werden, also von Gesellschaftern, die selbst nicht Kammerangehörige sind.
5. Der alleinige Geschäftsführer der Freiberufler-GmbH muss selbst Kammerangehöriger sein. Sind mehrere Geschäftsführer oder ein Verwaltungsrat vorhanden, so muss die Geschäftsführung mehrheitlich von Freiberuflern ausgeübt werden.
6. Die Haftung des Gesellschafters einer Freiberufler-GmbH ist auf das Gesellschaftskapital beschränkt.
7. In die bestehende Gesellschaft können bei günstiger Entwicklung der Praxis auch weitere Kollegen als Gesellschafter aufgenommen werden.
8. Bei einem Verkauf der Praxis kann die Zahlungsweise so gestaltet werden, dass die Übertragung der Geschäftsanteile sukzessive nur Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt.
9. Die natürliche Person als Gesellschafter der Freiberufler-GmbH muss einen Universitätsabschluss nachweisen und als Kammerangehöriger zur Ausübung des Arztberufes befugt sein. Die jeweilige Ärztekammer stellt nach dem entsprechenden Nachweis Zertifikate aus, die zur Gründung der Gesellschaft notwendig sind.
10. Der Gesellschaftsname kann der Name eines einzelnen oder aller Gesellschafter sein; er kann jedoch auch an die Tätigkeit der Gesellschaft anknüpfen oder ein Phantasiename sein.
Die Autoren
Die Autoren sind Rechtsanwälte bzw. Abogados in Frankfurt am Main, Dénia und Valencia. Dr. Löber betreibt in Partnerschaft mit Rechtsanwalt Dr. Steinmetz eine Kanzlei in Frankfurt am Main, Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. 0 69- 96 22 11 23, Fax: 0 69 – 96 22 11 11) info @loeber-steinmetz.de, http://www. loeber-steinmetz.de.
Er betreibt gleichzeitig mit Herrn Fernando Lozano, Abogado und Asesor Fiscal die Kanzlei Loeber & Lozano Abogados SLP (03700 Dénia: Marqués de Campo 27, Tel. +34-965 78 27 54, Fax: +34-965 78 53 64, denia@loeberlozano.com und in 46004 Valencia, Conde de Salvatierra, 21, Tel. +34-963 28 77 93, Fax: + 34-963 28 77 94, info@loeberlozano.com. www.loeberlozano.com).
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