Eine unbezahlte Rate rechtfertigt nicht die Zwangsversteigerung


Die Madrider Gerichtsstelle für missbräuchliche Klauseln in Darlehensverträgen mit Hypothekensicherung hat ihren ersten Fall abgeschlossen

Die Klage richtete sich gegen Bankia, in der die Caja Madrid, Verfasserin der als missbräuchlich bezeichneten Klausel, aufgegangen war. Foto: TIIA MONTO

Madrid – Am 1. Juni hatten die neu eingeführten, speziell für missbräuchliche Klauseln in Darlehensverträgen mit Hypothekensicherung zuständigen Gerichte ihre Arbeit aufgenommen. Das entsprechende Gericht in Madrid sprach dieser Tage das Urteil in seinem ersten Fall aus, das zugunsten der Darlehensnehmer ausfiel.

Das klagende Paar hatte 1994 und 2004 zwei Darlehensverträge mit Hypothekensicherung und einen Änderungsvertrag unterzeichnet. In den Verträgen war eine Klausel aufgenommen worden, welche den Darlehensgeber und Hypothekeninhaber, die Bank Caja Madrid (später Bankia), berechtigte, bei Nichterfüllung einer der Pflichten des Darlehensnehmers umgehend den Darlehensvertrag aufzulösen und die noch offenstehende Schuld komplett einzufordern. Konkret bedeutet dies, dass bei einmaliger Nichtzahlung der geschuldeten Rate (oder auch nur bei nicht fristgerechtem Ausgleich einer obligatorischen Abgabe wie der Grundsteuer) die Bank sofort zur Zwangsvollstreckung übergehen und das Objekt zwangsversteigern kann, ohne den Schuldnern einen alternativen Lösungsweg zu bieten.

Das neu gegründete Amtsgericht 101 von Madrid entschied in diesem seinem ersten Fall die entsprechende Klausel für missbräuchlich und nichtig. Die Klausel sehe eine „sehr hohe Bestrafung“ vor, nämlich die Auflösung des Darlehensvertrages. Die Nichterfüllung seitens der Schuldner und die Strafe seien unverhältnismäßig, befand der Richter.

Der Urteilsspruch nimmt Bezug auf den Europäischen Gerichtshof, der 2013 in einem Grundsatzurteil entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek nur bei einer schweren Nichterfüllung erfolgen dürfe. Infolgedessen nahm das spanische Hypothekengesetz von 2013 auf, dass zur Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek der Schuldner mit drei Raten im Rückstand sein müsse.

Weil die betreffende Klausel keine Abstufungen bei der Schwere der Nichterfüllung und auch keine alternative Lösungsmöglichkeit für den Schuldner vorsieht, hat das Madrider Gericht die Streichung der Klausel angeordnet. Obwohl diese in keinem der Verträge zur tatsächlichen Anwendung gekommen war.

Das neu gegründete Gericht in Madrid wird die meisten solcher Fälle bearbeiten müssen, denn in der Hauptstadt ist der Immobilienmarkt besonders groß. Nach Einführung dieser neuen Gerichtsstelle wurden innerhalb von nur einem Monat an allen 54 Spezialgerichten im Land 15.801 Klagen eingereicht, davon 17,7% beim Madrider Amtsgericht 101. Hält der Trend an, könnten innerhalb eines Jahres 190.000 Fälle bei den Gerichten anhängig sein.

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