Erbausschlagung im deutsch-spanischen Verhältnis – Teil 1


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Neue Rechtslage ab 17. August 2015

Wer eine Erbschaft antritt, rechnet üblicherweise mit einem Vermögenszuwachs. Es kann aber auch anders kommen, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Dann haftet der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers für dessen Schulden. Um dieser nicht gewollten Rechtsfolge zu entgehen, kann man als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Aber wie und in welcher Form und wem gegenüber kann die Erbschaft und damit die unangenehme Frage der eigenen Haftung ausgeschlagen werden?

Die neue EU-Erbverordnung

In grenzüberschreitenden Erbangelegenheiten in Bezug auf Sterbefälle ab dem 17. August 2015 kann aufgrund der EU-Erbverordnung je nach Konstellation spanisches oder deutsches Erbrecht gelten. Stirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien ohne Hinterlassung eines Testaments, gilt spanisches Erbrecht. 

Liegt in Fällen dieser Art jedoch eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, in der für das deutsche Erbrecht optiert wird, gilt deutsches Erbrecht. Deutsches Erbstatut gilt natürlich auch, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Erbausschlagung nach deutschem und spanischem Recht unterschiedlich

Die Einzelheiten der Erbausschlagung sind unterschiedlich. Nach deutschem Recht ist die Erbausschlagung grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung zum Erben möglich. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Erfolgt keine Ausschlagung, gilt die Erbschaft nach deutschem Recht als angenommen. Die Form der Ausschlagung ist öffentlich, d. h. sie hat notariell oder als Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Die Ausschlagungserklärung sollte zudem vorsorglich in deutscher Sprache gegenüber dem deutschen Nachlassgericht abgegeben werden. 

Spanisches Erbstatut

Ist aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Spanien spanisches Recht anwendbar, gilt zwar auch das Erfordernis der öffentlichen Form der Ausschlagungserklärung; eine Ausschlagungsfrist kennt indes das spanische Recht nicht. Die Abgabe der Ausschlagungserklärung erfolgt nach dem neugefassten Art. 1008 des spani- schen Zivilgesetzbuches durch Erklärung vor dem Notar. Bei möglicher Überschuldung des Nachlasses ist es in Spanien üblich und zulässig, gemäß Art. 1023 CC, die Haftung durch Erklärung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. 

Nach Art. 28 der EU-ErbVO darf der Erbe die Erbschaft formwirksam entweder nach den Regeln des anwendbaren Erbrechts (Erbstatut) ausschlagen oder nach dem Recht des eigenen Aufenthaltsortes. Unterliegt beispielsweise die Erbschaft im Hinblick auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Spanien dem spanischen Erbstatut, kann die Ausschlagungserklärung eines beispielsweise in Deutschland lebenden Erben in der deutschen Ortsform gegenüber einem deutschen Nachlassgericht erfolgen. Allerdings besteht keine Weiterleitungspflicht dieser Erklärung durch das vom Erben angerufene Gericht. Die EU-ErbVO geht davon aus, dass es dem Erklärenden selbst obliegt, eine in „seinem Staat“ abgegebene Erklärung an die Gerichte des Staates, bei denen das Nachlassverfahren zu führen ist, weiterzuleiten. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung. 

Noch problematischer ist, dass beispielsweise bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts die kurzen deutschen Ausschlagungsfristen auch dann gelten, wenn der Erbe von dem Privileg Gebrauch macht, am Ort und nach den Formvorschriften des Staates seines eigenen gewöhnlichen Aufenthalts auszuschlagen. Man sieht, es gibt in der neuen Regelung einige Fallstricke, die man kennen sollte. Dies bezieht sich auch auf die Sprache der Ausschlagungserklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht, die in deutscher Sprache erfolgen muss. 

Im zweiten Teil dieses Artikels, der in der nächsten Ausgabe des Wochenblattes am 13. April erscheint, wird anhand zweier Beispiele die neue Rechtslage erläutert. 

Dieser Beitrag stammt von:

Dr. Burckhardt Löber

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwälte in Frankfurt/Main

Löber & Steinmetz Partnerschaft

von Rechtsanwälten mbB

info@loeber-steinmetz.de

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