Erbausschlagung im deutsch-spanischen Verhältnis – Teil 2


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Neue Rechtslage seit 17. August 2015

Im ersten Teil dieses Artikels. der in der vorigen Ausgabe des Wochenblattes erschienen ist, erläuterten Dr. Löber und Dr. Steinmetz die Unterschiede bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft nach deutschem bzw. spanischem Recht. Gilt deutsches Recht, so ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles auszuschlagen. Erfolgt dies nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Lebte der Erblasser im Ausland oder befand sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, beträgt sie sechs Monate. Die Fristen sind nicht verlängerbar. Auch bei Ausschlagung am spanischen Wohnort sind die Fristen einzuhalten und die Ausschlagungserklärung selbst an das zuständige deutsche Gericht weiterzuleiten. (siehe auch Teil 1 unter www.wochenblatt.es)

Folgende Beispiele sollen die Situation erläutern:

Beispiel 1:

Ein Deutscher stirbt am 1. März 2016 in Spanien, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Testament liegt nicht vor. Der Erblasser hinterlässt erhebliche Bankschulden in Deutschland und in Spanen. Es wird aber weiteres Vermögen des Erblassers vermutet. Die Witwe fragt an, was zu tun ist.

Im Hinblick auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des deutschen Erblassers gilt spanisches Erbstatut. Nach spanischem Recht richtet sich auch die Ausschlagung. Der Witwe ist gemäß Art. 1023 des spanischen Código Civil zu empfehlen, die Haftung in notarieller Form durch entsprechende Erklärung auf den Nachlass zu beschränken, so wie es Art. 1023 CC vorsieht. 

Artikel 1023

Die Beschränkung der Erbenhaftung ruft zugunsten des Erben die folgenden Wirkungen hervor:

1. Der Erbe braucht die Schulden und übrigen Lasten der Erbschaft nur insoweit zu zahlen, als die Nachlassgüter reichen.

2. Er behält gegenüber dem Nachlassvermögen alle Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen besaß.

3. Für keinerlei Zweck werden zum Schaden des Erben seine privaten Güter mit denen, die zum Nachlass gehören, vermischt. 

Beispiel 2:

Ein deutscher Erblasser verstirbt am 1. März 2016 während seines zweiwöchigen Urlaubs in seinem Apartment in Spanien. Auf dem Apartment ruht eine hohe Hypothek. Er hinterlässt Bankschulden in Deutschland und in Spanien. Die Witwe fragt an, was zu tun ist.

Da der Erblasser lediglich zu Urlaubszwecken in Spanien war, lag sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Demgemäß gilt das deutsche Erbstatut. Die Ausschlagungs-erklärung richtet sich nach deutschem Recht. Die Erbausschlagung ist in notarieller Form gegenüber dem deutschen Nachlassgericht abzugeben. Hierbei gilt die 6-Wochenfrist ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung zum Erben. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass der oder die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers für dessen Schulden haften. 

Es besteht auch die Möglichkeit, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Hat die Witwe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, könnte sie auch vor einem spanischen Notar ausschlagen, müsste dann aber dafür Sorge tragen, dass diese Erklärung dem deutschen Nachlassgericht zur Kenntnis gelangt und dass die maßgebliche deutsche – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1944 Abs. 2 BGB auf sechs Monate verlängerte – Ausschlagungsfrist eingehalten wird.

Die EU-Erbverordnung hat kein einheitliches europäisches Erbrecht geschaffen

Die EU-ErbVO hat kein einheitliches europäisches Erbrecht geschaffen. Sie weist jedoch aufgrund der in ihr enthaltenen Rechtsnormen Erbfälle entweder dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zu oder, bei Ausübung der Option des Erblassers in testamentarischer Form, aber dem Heimatrecht des Erblassers. Ein Erbe, der diese Zusammenhänge und Voraussetzungen nicht kennt, also bei möglicher Überschuldung des Nachlasses nicht weiß, ob deutsches oder spanisches Erbstatut gilt und damit deutsche oder spanische Gerichte alternativ für den Erbfall zuständig sind, befindet sich in einer schwierigen Lage. 

Wegen der im deutschen Erbrecht enthaltenen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bzw. sechs Monaten spielt der Zeitfaktor in diesen Fällen eine ganz entscheidende Rolle. Hier kann Expertenrat wichtig sein und den Erben letztlich davor bewahren, statt Vermögen Schulden zu erben. 

Dieser Beitrag stammt von:

Dr. Burckhardt Löber

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwälte in Frankfurt/Main

Löber & Steinmetz Partnerschaft

von Rechtsanwälten mbB

info@loeber-steinmetz.de

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