EU-Fahrerlaubnis und Residencia in Spanien


Nach zwei Jahren gelten spanische Regeln

Im Jahre 2004 hatte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil zu ausländischen Führerscheinen in Spanien bestimmt, dass die Eintragung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen spanischen Behörden nicht zwingend ist, sondern auch nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden kann.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die spanischen Führerscheinregelungen an EU-Bürger mit Residencia in Spanien vorbeigehen. Für diese gilt seit dem 8. Mai 2009 das Dekret Nummer 818 über Fahrerlaubnisse (Reglamento General de Conductores). Dieses orientiert sind an der EU-Richtlinie 91/439 CEE. Danach behält eine von einem EU-Land erteilte Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit auch für Fahrten in Spanien, allerdings mit der Ausnahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ein Mindestalter von 18 Jahren haben muss.

Wer jedoch in Spanien seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (Residencia normal), unterliegt gemäß Artikel 15 des vorgenannten Dekrets den spanischen Fahrerlaubnisbestimmungen in Bezug auf:

• Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis

• Kontrolle des körperlichen und psychischen Zustands des Inhabers der Fahrerlaubnis

• Das spanische Punktekonto (asignación de un crédito de puntos).

Bei Fahrerlaubnissen ohne eine bestimmte Gültigkeitsdauer, wie dies noch in Deutschland üblich ist, hat der Führerscheininhaber zwei Jahre nach Aufnahme der normalen Residenz in Spanien die in Artikel 12 des Dekrets genannten Maßnahmen über sich ergehen zu lassen. Diese sind gemäß Artikel 12 folgende:

Wer unter 65 Jahre alt ist und die Fahrerlaubnis für die spanische Klasse B (PKWs) besitzt, muss diese jeweils nach zehn Jahren verlängern lassen. Bei jeder Verlängerung werden die Sehstärke, die Hörfähigkeit, die allgemeinen Reflexe wie auch der körperliche und geistige Zustand des Führerscheininhabers geprüft (Test psicotécnico). Bei diesem Test geht es auch um die Prüfung, ob der Führerscheininhaber Drogen und Alkohol in einem Übermaß konsumiert. Wer über 70 ist, muss alle fünf Jahre zum Test

Für die spanischen Führerscheinklassen BTP, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D und D (LKWs , Spezialfahrzeuge, etc.) gilt die Fahrerlaubnis jeweils nur für  fünf Jahre. Aufgrund Art. 7 II der EU-Direktive 2006/126/CE vom 30. Dezember 2006 sollen die Fahrerlaubnisse in den EU-Staaten ab 19. Januar 2013 in den Kategorien AM, A1, A2, A, B, B1 und BE lediglich eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren haben. Allerdings können die Mitgliedstaaten für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren optieren. Der lebenslängliche Führerschein in Deutschland dürfte damit bald der Vergangenheit angehören.

Bei schwerer Krankheit des Führerscheininhabers oder mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gelten Sonderregelungen. Die Fahrerlaubnis verliert auch derjenige, der die Punktezahl bei Strafmandaten überschritten hat. In jedem Falle gilt das Prinzip, dass die bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gesetzlich verlangten Anforderungen ihres Inhabers auch weiterhin erfüllt sein müssen. Wer vorstehende Regeln nicht beachtet, kann bei Unfällen seinen Versicherungsschutz verlieren. Deshalb sollte ein jeder prüfen, ob er mit einer in Spanien gültigen Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt.

Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

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