Google: „Recht auf Vergessen“ nur bei der US-Zentrale


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Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sind Anträge auf Löschung von persönlichen Daten an die Google-Zentrale in Kalifornien zu richten

Internet-Nutzer, die bei Google die Löschung persönlicher Daten erwirken wollen, welche sie als rufschädigend empfinden, müssen ihre Anträge direkt an die Muttergesellschaft in den USA richten.

Mit diesem Urteilsspruch gab der Oberste Gerichtshof in Madrid dem spanischen Ableger der Internet-Suchmaschine, Google Spain, recht und setzte damit eine Entscheidung des Nationalen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011 außer Kraft. Der Nationale Gerichtshof hatte damals entschieden, dass es ein „Recht auf Vergessen“ gebe und Google Spain verpflichtet sei, für die Löschung von Daten zu sorgen, welche die Persönlichkeitsrechte von Nutzern der Suchmaschine verletzen. 

Nun hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass Google Spain gar nicht mit der Behandlung und Verwaltung der Daten befasst ist und deshalb auch keinen Einfluss auf deren Handhabung oder Löschung nehmen kann. 

Spanien war das erste Land, welches ein „Recht auf Vergessen“ im Internet gerichtlich anerkannte. Und auch das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofes bestreitet dieses Recht nicht, das im Jahr 2014 auch von EuGH bestätigt wurde. 

Die Anwaltskanzlei Garrigues, welche die Interessen von Google INC. vertritt, verweist darauf, dass die Muttergesellschaft in Kalifornien Formulare zur Verfügung stellt, mittels derer die Löschung von Daten eingefordert werden könne. Google schütze das Recht derer, die ihre Daten nicht mehr gelistet sehen möchten, es sei denn, es handle sich um Daten von allgemeinem Interesse. 

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