Ministerrat hat das Dekret zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Angestellten im häuslichen Bereich verabschiedet
Madrid – Die spanische Regierung hat in der ersten Septemberwoche im Ministerrat ein Königliches Dekret verabschiedet, mit dem einer geradezu historischen Diskriminierung im spanischen Arbeitssystem ein Ende gesetzt werden soll: die Regelung der Arbeitsbedingungen für Haushaltsangestellte. Nach der neuen gesetzlichen Verordnung, die zum Großteil bereits ab Oktober gelten soll, werden Angestellte im häuslichen Bereich nach Beendigung ihrer Tätigkeit künftig Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und, wie andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, vollen Rechtsschutz genießen. Im Falle einer Entlassung soll der Sozialgarantiefonds (Fogasa) für die Leistungen von Arbeitgebern zum Tragen kommen, die sich für zahlungsunfähig erklären, ein Umstand, den es unter dem derzeitigen Arbeitsrecht nicht gibt. Außerdem werden die Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen, eingeschränkt. Nach bisheriger Rechtslage war es nämlich erlaubt, Haushaltsangestellte einseitig und ohne Entschädigung zu entlassen. Darüber hinaus wird ein großzügiges System von Beitragszuschlägen eingeführt, um die Kosten für die Arbeitgeber – im Allgemeinen Familien – zu begrenzen. Außerdem wird das Recht der Arbeitnehmer (95% davon Frauen) auf ordentlichen Arbeitsschutz anerkannt. Um das möglich zu machen, wird das Gesetz über berufsbedingte Risiken angepasst. Alles in allem erhalten Angestellte im häuslichen Bereich durch das neue Dekret einen umfassenden Arbeitsschutz, der den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt ist.
Die nun verbesserten Arbeitsbedingungen kommen einer Gruppe von fast 400.000 Menschen zugute, deren Situation aufgrund der Pandemie besonders beeinträchtigt war. Das Gesetz erkennt das Recht dieser Arbeitnehmer auf Arbeitslosigkeit an, und zwar sowohl auf die beitragsabhängige Leistung als auch auf andere beitragsunabhängige Beihilfen.
Zahlreiche Änderungen im Gesetzestext betreffen die Aufhebung von Vorschriften, die die Diskriminierung dieser Gruppe bislang aufrechterhielten. So hinderte beispielsweise die Rechtslage des Sozialversicherungsgesetzes Haushaltsangestellte bislang daran, Arbeitslosenbeiträge zu leisten.
Hausangestellte sind eine weitgehend weibliche Gruppe, die nicht zuletzt aufgrund dieser geschlechtsspezifischen Besonderheit bereits seit Längerem eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern angeprangert hatte. Dieser Vorwurf wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits im Februar in einem Urteil bestätigt. Darin kam der EuGH unter anderem zu dem Schluss, dass das spanische System diesbezüglich diskriminierend ist und gegen EU-Recht verstößt, weil es diesen Frauen das Recht verweigert, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen und somit nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld zu beziehen.
Auslöser dafür, dass in dieser Angelegenheit endlich der Rechtsweg beschritten wurde, der letztendlich zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs geführt hat und als Anstoß für die Anpassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Spaniens diente, war Mariana, eine Haushaltsangestellte aus Galicien, die 2019 vor dem Verwaltungsgericht von Vigo ihr Recht auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung geltend machte, und zwar mit der Unterstützung ihres Arbeitgebers. Ihr Anwalt argumentierte damals, dass die nationalen Vorschriften mit den EU-Vorschriften im Widerspruch stehen könnten, was den vorsitzenden Richter dazu veranlasste, die Angelegenheit vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Spanien die Rechte im Rahmen der Sonderregelung für Hausangestellte erweitert hat. Bereits 2011 wurden demnach Rechte wie der Zugang zu Krankheitsurlaub für diese Gruppe anerkannt, die in weiten Teilen in der Schattenwirtschaft tätig ist.
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