Höhere Grundsteuer bei Leerstand


Die entsprechende Verordnung zielt darauf ab, leer stehenden Wohnraum für den Mietwohnungsmarkt zu aktivieren. FotO: pixabay

Gemeinden können die IBI für nicht genutzte Wohnungen um bis zu 50% heraufzusetzen

Madrid – Im Dezember hat der Ministerrat die Königliche Gesetzesverordnung über dringende wohnungspolitische Maßnahmen (Real Decreto-ley 21/2018 de medidas urgentes en materia de vivienda y alquiler) verabschiedet. Ein Ziel der Verordnung ist es, leer stehenden Wohnraum für den Mietwohnungsmarkt zu aktivieren. Zu diesem Zweck erschließt sie den Gemeindeverwaltungen die Möglichkeit, die Grundsteuer (IBI) für Eigentümer nicht genutzter Wohnungen mit einem Aufschlag von bis zu 50% zu belegen. Diese Regelung ist nicht neu. Sie wurde schon im Jahr 2002 durch die Regierung Aznar eingeführt, jedoch kaum angewendet, da die Steuergesetzgebung auf kommunaler Ebene in diesem Punkt unklar war.

Die neue Verordnung, die seit dem 15. Dezember 2018 gültig ist, schafft diesbezüglich Klarheit und legt fest, dass diejenigen Ayuntamientos, welche die Grundsteuer für leer stehenden Wohnraum anheben wollen, dies durch eine eigene Steuerverordnung tun können. Darin kann ein Aufschlag oder verschiedene ansteigende Erhöhungen in Abhängigkeit vom Zeitraum des Leerstandes bis zu einem Maximum von 50% bestimmt werden.

Wann eine Wohnung als ungenutzt anzusehen ist, regelt die Gesetzgebung der jeweiligen autonomen Region, während die Verordnung des Ayuntamientos bestimmt, wie dies zu überprüfen ist. Indizien für den Leerstand können die Daten des Melderegisters oder ein geringer Verbrauch von Wasser und Strom sein. Bevor jedoch eine Wohnung für leer stehend erklärt werden kann, muss obligatorisch der Eigentümer angehört werden.

Weitere Bestimmungen

Das „Real Decreto-ley 21/2018“ regelt noch verschiedene weitere Aspekte der Wohnraumvermietung. Unter anderem räumt es den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft ein, die Ferienvermietung an Touristen in ihrer Wohnanlage zu untersagen, einzuschränken oder den Anteil der Ferienvermieter an den Gemeinschaftskosten um bis zu 20% anzuheben, sofern sich dafür eine Drei-Fünftel-Mehrheit findet. Bisher musste Einstimmigkeit erzielt werden, was ein Verbot de facto unmöglich machte, da die betroffenen Ferienvermieter gegen ihre Interessen hätten stimmen müssen.

Für Langzeitmietverhältnisse wurde die Vertragsdauer von drei auf fünf Jahre heraufgesetzt bzw. auf sieben Jahre, falls der Vermieter ein Unternehmen ist. Die Gültigkeitsdauer einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses verlängert sich von einem auf drei Jahre. Was die Mietsicherheit angeht, bleibt es bei einer Monatsmiete, darüber hinausgehende Sicherheiten dürfen jedoch neuerdings den Wert von zwei Monatsmieten nicht mehr überschreiten.

Für Zwangsräumungen wird eine Zusammenarbeit von Richtern und Sozialdiensten vorgeschrieben. Letztere können bei sozialen Härtefällen einen Aufschub von ein bis zwei Monaten verlangen.

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