Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren


Ein Artikel von Mariscal & Asociados

Am 4. Mai ist eine Reform des Prozessrechts in Kraft getreten, die im Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist, und am 11. Oktober trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung („Ley 37/2011, de 10 de octubre, de medidas de agilización procesal“) für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft.

Unter den verschiedenen Neuerungen dieser Gesetze wollen wir das Mahnverfahren hervorheben.

Das Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart, und seit dem 11. Oktober 2011 dazu geeignet, Forderungen in unbegrenzter Höhe einzufordern (ursprünglich konnten maximal 30.000 Euro und im Anschluss 250.000 Euro mit diesem Verfahren gefordert werden).

Die Forderungen, die mit diesem Verfahren geltend gemacht werden, müssen Forderungen in Geld sein, die fällig sind und zu denen Unterlagen vorliegen, die die Forderung belegen. Für diese Verfahrensart ist es nicht nötig, einen Anwalt oder Prozessagenten einzuschalten.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?

Die wichtigsten Modifikationen bezüglich des Mahnverfahrens können im Wesentlichen in folgenden Punkten zusammengefasst werden:

1. Die Höchstforderungssumme, die mittels des Mahnverfahrens gefordert werden kann, wurde abgeschafft.

2. Der Gerichtsvollzieher erhält die Befugnis, den Mahnantrag zuzulassen. Wenn er die erforderlichen Anforderungen für seine Zulassung als nicht erfüllt ansieht, muss er den Mahnantrag an den Richter übermitteln.

3. Die ausdrückliche Unterwerfung der Parteien unter ein bestimmtes Gericht ist per Vertrag gestattet, wobei die so geregelte Zuständigkeit derjenigen am Wohnsitz des Schuldners vorzugswürdig ist.

4. Im Mahnverfahren kann nicht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung genutzt werden (Ladung bzw. Vorladung mittels der Veröffentlichung von Verordnungen), ausnahmsweise ist dies möglich bei Forderungen der öffentlichen Einrichtungen.

5. Sollte der Schuldner sich widersetzen, setzt der Gerichtsvollzieher ein Datum für die mündliche Verhandlung fest, wenn die Forderung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wenn die Forderung über diesen Betrag hinausgeht, muss ein ordentliches Gerichtsverfahren mit entsprechender Klage eingeleitet werden.

6. Wenn der Kläger des Mahnverfahrens bei einem Forderungswert von über 6.000 Euro nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Beklagte seinen Widerspruch erklärt, Klage erhebt, fällt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss zur Schließung der Akte.

7. Das Mahnverfahren ist nun auch bei Mietverhältnissen für Zwangsräumung wegen Nichtzahlung anwendbar, d.h. wenn der Mieter das Gebäude nicht verlässt, zahlt oder Widerspruch gegen die Anordnung einlegt, wird direkt die Zwangsräumung angeordnet.

Der notwendige Gläubigerkonkurs

Im Gegensatz zum freiwilligen Gläubigerkonkurs, welcher vom Schuldner beantragt wird, wird der notwendige Gläubigerkonkurs von einem der Gläubiger beantragt, die dazu gemäß Artikel 3.1 des Konkursgesetzes („Ley Concursal“, im Folgenden: LC) befähigt sind.

Damit er vom Gläubiger eingeleitet werden kann, darf dieser seine bereits fällige Forderung nicht in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung erlangt haben (3.2 LC).

Ebenso kann der notwendige Gläubigerkonkurs von den Gesellschaftern oder Mitgliedern einer juristischen Person, die persönlich für deren Schulden haften, beantragt werden (3.3 LC).

Um den notwendigen Gläubigerkonkurs zu beantragen, muss der Antrag sich auf eine der gesetzlich vorgegebenen Antragsgründe stützen. Diese Gründe werden in der Präambel des Konkursgesetzes erläutert: die Antragsteller des Konkurses „müssen sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände stützen, die das Gesetz als mutmaßliche Hinweise für eine Insolvenz darlegt”.

Wir möchten darauf hinweisen, dass für den Antrag auf notwendigen Konkurs der Gläubiger die Beweislast trägt, wobei er im Konkursantrag

das Beweismaterial benennen muss, dessen er sich bedienen möchte. Ebenso muss er seine Eigenschaft als Gläubiger, sowie das Vorliegen von mindestens einem der in Art. 2.4 des Konkursgesetzes aufgeführten Tatbestände beweisen, z.B. die allgemeine Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch den Schuldner:

– aus fälligen und durchsetzbaren steuerlichen Verpflichtungen in den drei Monaten vor dem Konkurseröffnungsantrag,

– Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstiger Konzepte, die sich aus der Gesamterhebung der Sozialversicherungsbehörden während desselben Zeitraumes ergeben,

– Löhne, Entschädigungen oder sonstige Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen.

Gleichfalls ist es dem Gläubiger möglich, den Schuldnerkonkurs zu fordern, wenn eine der folgenden Tatsachen vorliegt:

– Die Einstellung der laufenden Zahlungen entgegen denVerpflichtungen des Schuldners

– Beschlagnahmungen aufgrund laufender Vollstreckungsverfahren, die das Vermögen des Schuldners generell beeinträchtigen.

– Die Verheimlichung oder der hastige Verkauf oder die Verschleuderung von Vermögenswerten durch den Schuldner.

Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, kann der Richter:

1. Im Fall, dass der Antrag als vollständig anzusehen ist: erlässt der Richter noch am Tag des Eingangs oder spätestens am nächsten Werktag einen Konkurseröffnungsbeschluss. Dieser wird auch erlassen, wenn innerhalb von 5 Tagen die vorgelegten Unterlagen vom Antragsteller vervollständigt werden, falls diese nicht ausreichend waren.

Von diesem Moment an lädt der Richter den Schuldner vor und stellt ihm den Konkursantrag zu, damit er innerhalb von 5 Tagen erscheint. Der Schuldner kann dagegen Widerspruch erheben, schriftlich und innerhalb der o.g. Frist und mit Angabe des Beweismaterials, das er für relevant erachtet.

Der Zeugenbeweis ist nicht ausreichend, um die Tatsachen zu belegen, die der Gläubiger vorbringt.

Wir möchten bemerken, dass es in diesem Punkt möglich ist, dass der Gläubiger oder ein anderer legitimierter Antragsteller beim Gericht die Ergreifung von einstweiligen Maßnahmen zum Schutz des Schuldnervermögens beantragt. Der Richter kann dabei vom Gläubiger die Zahlung einer Kaution verlangen, die für eventuelle Schäden und Beeinträchtigungen durch die einstweiligen Maßnahmen beim Schuldner einsteht.

2. Wenn die eingereichten Unterlagen oder der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens fehlerhaft sind und der Gläubiger diese nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen heilt, lehnt der Richter den Antrag ab. Für diesen Fall steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

3. Im Falle der Anerkenntnis oder Nichterwiderung durch den Schuldner: eröffnet der Richter den Gläubigerkonkurs durch Beschluss ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ohne amtliche Beweisaufnahme bezüglich der Insolvenzsituation des Schuldners (Art. 18.1 LC). Diese Vermutung ähnelt dem freiwilligen Gläubigerkonkurs, d.h. wenn der Konkurs vom Schuldner aufgrund einer aktuellen Insolvenz beantragt wird.

4. Im Fall der Erwiderung des Schuldners: Diese muss schriftlich innerhalb von 5 auf die Vorladung folgenden Tagen erfolgen und sich auf folgende Tatsachen stützen:

-Nichtvorliegen der Tatsachen (dargelegt in Art. 2.4 LC).

-Vorliegen der Tatsachen, jedoch nicht der Insolvenzsituation.

Es obliegt dem Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, wobei er, sofern er gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, mit den gesetzlich zu führenden Handelsbüchern zu erscheinen hat.

Das Konkursgesetz definiert den Schuldner als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen und durchsetzbaren Zahlungspflichten nicht mehr ordentlich erfüllen kann. Das Entscheidende bei der Erklärung des Konkurses ist, dass der Schuldner sich in einer Situation befindet, in der er nicht mehr in der Lage ist, alle seine Gläubiger in Höhe der fälligen Verbindlichkeiten, die er bei ihnen hat, zu befriedigen.

5. Im Fall des Nichterscheinens des Gläubigers oder dessen Erscheinen ohne die Stellung des Konkurseröffnungsantrages in der Verhandlung: Ist der Richter der Auffassung, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vorliegen, und existieren mögliche weitere Gläubiger, räumt er eine Frist zur Anhörung dieser möglichen Gläubiger ein, bevor er über den Konkurseröffnungsantrag entscheidet.

Ist der notwendige Konkurs eröffnet, wird die Ausübung der Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen aufgehoben, diese Befugnisse werden den Konkursverwaltern eingeräumt.

Zuletzt muss hervorgehoben werden, dass, obwohl in Art. 3.1 des Konkursgesetzes steht, dass ein Gläubiger allein den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen kann, es für die Eröffnung des Konkursverfahrens jedoch entscheidend ist, dass es weitere Gläubiger gibt. Wird dies im Moment der Antragstellung nicht festgestellt, wird der Richter die Eröffnung des Konkursverfahrens ablehnen.

(Letzterer Beitrag ist von Monika Bertram.)

Mariscal & Asociados

Abogados

Deutschsprachiger Anwalt: Karl H. Lincke

Conde de Aranda 1, 2º izq.

28001 Madrid

Tel.: 0034 91 564 6432

Fax: 0034 91 564 4617

mail@mariscal-abogados.com

www.mariscal-abogados.com

Über Wochenblatt

Das Wochenblatt erscheint 14-tägig mit aktuellen Meldungen von den Kanaren und dem spanischen Festland. Das Wochenblatt gilt seit nunmehr 36 Jahren als unbestrittener Marktführer der deutschsprachigen Printmedien auf den Kanarischen Inseln.