NIE und steuerliche Ansässigkeit (residencia fiscal)


Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Es herrscht vielerorts Unkenntnis, zumindest aber Unklarheit darüber, wie es sich mit der NIE, der spanischen Ausländerausweisnummer, und der so genannten „residencia fiscal“ verhält.

Manche meinen, mit der NIE bereits die steuerliche Ansässigkeit in Spanien zu besitzen; andere wiederum sind der Ansicht, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, obwohl sie die überwiegende Zeit des Jahres in Spanien verbringen. Wir wollen versuchen, Licht in diese Grauzone zu bringen.

1. NIE

Die NIE ist die Ausländerausweisnummer, die „número de identificación para extranjeros“. Wer in Spanien unmittelbar oder mittelbar geschäftstätig werden will, benötigt die NIE. Die NIE ist beispielsweise notwendig

• zum Erwerb oder Verkauf einer Immobilie, hierbei insbesondere zur Eintragung ins Grundbuch

• zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs

• zur Gründung einer Gesellschaft

• zum Betreiben eines Gewerbebetriebs

• zur Annahme einer Erbschaft in Spanien, hierbei insbesondere für die Steuerzahlung und Grundbucheintragung.

Die NIE kann in Spanien bei der Comisaría, also der Polizei oder im Ausland bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen spanischen Generalkonsulat beantragt werden. Die Antragstellung ist neuerdings auch wieder über Bevollmächtigte zulässig.

Die Bestätigung über die erteilte NIE-Nummer wird auf einem weißen DIN A4-Blatt ausgestellt. Wer sich als in Spanien ansässiger EU-Bürger (residente) anmeldet, erhält  hingegen eine grüne Bestätigung. Wer in Spanien seinen Hauptwohnsitz haben möchte, hat sich zusätzlich beim Meldeamt des Wohnorts anzumelden (sog. empadronamiento).

Für die steuerliche Anmeldung (sog. alta censal)  muss die NIE beim Finanzamt (AEAT) vorgelegt werden.  Wer  in Spanien steueransässig ist bzw. wird, hat die Anmeldung als residente durchzuführen, andernfalls als no-residente. Bei der Steueranmeldung erhält man die „etiquetas fiscales“, Strichcode-Aufkleber, die auf jeder Steuererklärung anzubringen sind, die nicht online abgegeben wird.

2. Residencia Fiscal in Spanien

Wo jemand steuerlich ansässig ist, ob zum Beispiel in Spanien oder in Deutschland, bestimmt sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Das modifizierte deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen, das per 01.01.2013 in Kraft treten soll, stellt bei Ansässigkeit in beiden Staaten auf die „ständige Wohnstätte“ ab. Danach gilt ein Steuerpflichtiger als in dem Staat ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Es gibt eine Menge weiterer Kriterien für die steuerliche Ansässigkeit, wonach in Zweifelsfällen die Staatsangehörigkeit maßgeblich sein kann. Durch rein formelle An- und Abmeldung lässt sich das Problem häufig nicht lösen, wie der Fall des spanischen Tennisstars Arantxa Sánchez Vicario zeigt.

Diese hatte sich zur Zeit ihrer großen Triumphe und der damit erzielten Einnahmen in Spanien ab- und in Andorra angemeldet. Als bekannte Persönlichkeit fiel sie nicht nur ihren Fans bei ihren überwiegenden Aufenthalten in Barcelona und Umgebung auf, sondern auch den für sie zuständigen Steuerinspektoren. Aufgrund vieler Indizien kamen die zuständigen spanischen Gerichte zu dem Ergebnis, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Spanien und nicht in Andorra befand. Folge: unbeschränkte Steuerpflicht von Frau Arantxa Sánchez Vicario in Spanien. Damit ist ihr Welteinkommen, also auch im Ausland errungene Preise, in Spanien zu besteuern. Seit der Wiedereinführung der Vermögensteuer in Spanien unterliegt für in Spanien Ansässige auch deren Weltvermögen der spanischen Besteuerung. Man muss sich also gar nicht der Prozedur der steuerlichen Anmeldung in Spanien unterziehen, um aus dem Blickwinkel der spanischen Steuerbehörden die sogenannte residencia fiscal, also die steuerliche Ansässigkeit, in Spanien verpasst zu bekommen.

Ähnlich erging es dem portugiesischen Nobelpreisträger Saramago. Dieser besaß einen Residentenausweis für Lanzarote. Dort war er auch beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Er erhielt auf seinem spanischen Bankkonto Einnahmen von spanischen Unternehmen. Aus seiner Autobiografie „Cuadernos de Lanzarote“ ließ sich entnehmen, dass der Dichter und Nobelpreisträger praktisch ausschließlich auf dieser spanischen Insel  lebte. Die spanischen Gerichte stellten fest, dass er auf Lanzarote seinen Lebensmittelpunkt hatte und unterwarfen sein Welteinkommen der spanischen Besteuerung.

In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Artikels 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes wichtig, wonach vermutet wird, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschiedene oder getrennte Ehepartner wie auch die von ihm abhängigen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

In der Quintessenz bedeutet dies, dass viele Ausländer in Spanien zwar weiterhin in Deutschland oder anderswo in ihren Heimatländern polizeilich und steuerlich gemeldet sind, tatsächlich aber der unbeschränkten spanischen Besteuerung unterliegen. Insoweit versucht der spanische Fiskus in letzter Zeit verstärkt, an die Steuern dieses Personenkreises heranzukommen.

3. Steuerliche Ansässigkeit in Deutschland

Wer in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat  und seine Steueransässigkeit in Deutschland behalten möchte, muss alle Anmeldungen in Spanien als no-residente durchführen, um keine Probleme mit dem spanischen Finanzamt zu bekommen.  Hinsichtlich seiner spanischen Vermögenswerte ist er in Spanien beschränkt steuerpflichtig, also beispielsweise auch hinsichtlich Selbstnutzung von Immobilien oder Mieteinnahmen etc. Kommt es etwa zu Problemen mit der spanischen Finanzverwaltung, die den deutschen Steuerpflichtigen „vereinnahmen“ will, so kann eine Residenzbescheinigung des zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamtes helfen, in der bescheinigt wird, dass der Steuerpflichtige in Deutschland steuerlich veranlagt wird. Eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung in die spanische Sprache ist gleichfalls erforderlich.

4. Steuerformulare

Für die Einkommensteuererklärung von Nichtresidenten ist das „Modelo 210“ zu verwenden. Sind no-residentes in Spanien aufgrund ihrer Vermögenssituation in Spanien vermögensteuerpflichtig, ist das Formular „Modelo 714“ für die Vermögensteuererklärung maßgeblich. Diese Steuererklärung kann nur online abgegeben werden.

Man sieht, dass trotz des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien, wie auch mit anderen Staaten, Zweifelsfälle auftreten, die nicht immer zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausgehen. Vielleicht helfen die vorstehenden Erläuterungen zu der spanischen Ausländerausweisnummer wie auch zu der so genannten „residencia fiscal“ dem Leser, anhand der aufgezeigten Kriterien seine Situation gegenüber der jeweiligen Finanzverwaltung richtig einzuschätzen und geltend zu machen. Gestaltungsmöglichkeiten können aufgrund vorangegangener individueller Beratung durchaus bestehen.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in Frankfurt am Main    (info@loeber-steinmetz.de), Tel. +49-6996221123, Dr. Löber betreibt mit dem Abogado und Asesor Fiscal Fernando Lozano Kanzleien in Valencia und Denia (info@loeberlozano.com), Tel. +34-963 287793 bzw. +34-965 782754.

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