Das Verfassungsgericht weitet die Annullierung dieser Gemeindesteuer auf ganz Spanien aus
Madrid – Das Spanische Verfassungsgericht hat am 11. Mai entschieden, dass beim Hausverkauf die Gemeindesteuer Plusvalía nur noch dann zu zahlen ist, wenn sich beim Verkauf eines Hauses tatsächlich ein Wertzuwachs ergeben hat.
Bisher wurde die Steuer mit dem wenig einprägsamen Namen „Impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza urbana“ grundsätzlich beim Verkauf einer Immobilie fällig, ganz egal, ob der Verkäufer bei dem Geschäft Gewinn oder Verlust gemacht hatte. Die Höhe der Steuer hing nur vom Katasterwert, dem in der betreffenden Stadt oder Gemeinde üblichen Prozentsatz und der Anzahl der Jahre ab, die das Haus im Eigentum des Verkäufers gestanden hatte.
Diese Praxis wurde im Februar schon für einzelne spanische Provinzen (Álava y Guipúzcoa) und nun für ganz Spanien vom „Tribunal Constitucional“ als verfassungswidrig erkannt, da sie gegen das Verfassungsprinzip der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ (capacidad económica) verstößt. Ab sofort darf die Steuer nur noch erhoben werden, wenn tatsächlich ein Wertzuwachs entstanden ist. Damit rollt auf die Städte und Gemeinden womöglich eine Welle von Rückforderungen bereits gezahlter Plusvalía-Abgaben zu.
Wie die Verfassungsrichter erklären, ist der Gegenstand dieser Steuer, die im Kommunalsteuergesetz (Ley Reguladora de las Haciendas Locales) geregelt ist, der Wertzuwachs, den bebaute bzw. bebaubare Grundstücke im Lauf der Zeit erfahren haben könnten. Jedoch ist die Abgabe tatsächlich nicht unbedingt an die Existenz eines solchen Wertzuwachses gekoppelt, sondern „an das bloße Eigentum an dem Grundstück während eines Zeitraums zwischen mindestens einem und maximal zwanzig Jahren“. Daraus folge, dass es genüge, Eigentümer eines Baugrundes zu sein, um unvermeidbar dieser Steuer unterworfen zu werden, deren Höhe automatisch durch den Wert, den das Grundstück aus steuerlicher Sicht zum Zeitpunkt des Verkaufs hat, sowie durch einem festen Prozentsatz für jedes Jahr, den es im Eigentum des Verkäufers stand, festgelegt wird. Ganz unabhängig vom realen Wert des Zuwachses und davon, ob dieser überhaupt gegeben ist.
Dieser Umstand mache es dem Bürger, gemäß dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unmöglich, der steuerlichen Verpflichtung nachzukommen. Deshalb erklärte das Verfassungsgericht die betreffenden Gesetzesartikel für verfassungswidrig und nichtig, jedoch „nur in dem Sinne, dass die Besteuerung nichtexistenter Wertsteigerungen nicht ausgeschlossen wurde“.
Nun obliegt es dem Gesetzgeber, die entsprechenden Änderungen im Kommunalsteuergesetz vorzunehmen.
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