Residenten aus der EU müssen ihren Führerschein erneuern


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Im Zuge der Vereinheitlichung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten

Wer zwei Jahre oder länger in Spanien wohnhaft – sprich Resident – ist und einen Führerschein mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer oder einer Gültigkeit von mehr als 15 Jahren besitzt, ist seit dem 19. Januar 2015 verpflichtet, seinen Führerschein zu ereuern.

Madrid – Den europaweit einheitlichen Führerschein gibt es seit dem Jahr 2013, und am 19. Januar 2015 trat die neue Regelung in Kraft. Führerscheine mit begrenzter Gültigkeit müssen demnach bei Ablauf im Gastland erneuert werden. Inhaber einer im Heimatland unbegrenzt gültigen Fahrerlaubnis müssen ungeachtet dessen zwei Jahre nach Wohnsitznahme ihren Führerschein erneuern lassen und zwar nach den Regeln des Gastlandes. Nach einer Wohnsitznahme in Spanien unterliegen auch EU-Führerscheine in Bezug auf Gültigkeitsdauer, Eignungstest und Punktesystem den spanischen Rechtsvorschriften.

In einer Mitteilung der spanischen Verkehrsbehörde Dirección General de Tráfico (DGT) wird Residenten, die eine Führerscheinerneuerung beantragen müssen, empfohlen, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Über die Hotline 060 oder über die Website der Verkehrsbehörde www.dgt.es können sowohl Termine als auch das notwendige offfizielle Formular beantragt bzw. heruntergeladen werden. Zum Termin beim Verkehrsamt muss der Antragsteller sowohl einen gültigen Pass oder Personalausweis als auch ein Dokument mitführen, das ihn als Resident ausweist. Des Weiteren werden folgende Dokumente benötigt: EU-Führerschein im Original und als Fotokopie, eine Bescheinung über einen Führerscheinseignungstest, ein aktuelles Lichtbild (32×26 mm). Bei der Führerscheinerneuerung wird eine Gebühr von 23,50 Euro fällig.

Auszug aus dem Merkblatt zum

deutschen Führerschein in Spanien der Deutschen Vertretungen in Spanien:

Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellt wurden, ist die am 19.01.2013 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, die mit dem Real Decreto 818/2009 vom 08.05.2009 in spanisches Recht umgesetzt wurde.

Danach werden deutsche Führerscheine in allen Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich anerkannt.

Gemäß Artikel 15 des Real Decreto 818/2009 unterliegen die Inhaber von EU-Führerscheinen ohne befristete Gültigkeitsdauer, die seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als zwei Jahren in Spanien haben, in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften.

Dies bedeutet, dass Inhaber von deutschen Führerscheinen, die ihren Wohnsitz vor dem 19. Januar 2013 nach Spanien verlegt haben und über einen vor dem 19. Januar 2013 ohne befristete Gültigkeitsdauer ausgestellten deutschen Führerschein verfügen, diesen ab dem 19. Januar 2015 bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) registrieren lassen müssen. Zusätzlich ist ein in Spanien gesetzlich vorgeschriebener Eignungstest (reconocimiento psicofísico) abzulegen.

Der vollständige Inhalt des Merkblatts kann über http://

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