Selbst die Residencia muss nicht ausreichen


Mit der Angabe eines spanischen Wohnsitzes entgeht man nicht der Rechtsverfolgung in Deutschland

Der Fall: Nachdem ein Schuldner der Bank sein Vermögen grundbuchmäßig auf seine Ehefrau übertragen hatte, machte diese im Wege der Anfechtungsklage ihre Ansprüche gegen die Ehefrau geltend. Diese behauptete, ihren Wohnsitz wegen einer angemieteten Wohnung auf Mallorca zu haben; die deutschen Gerichte seien deshalb international nicht zuständig.

Das mit der angeblichen angemieteten Wohnung auf Mallorca war indes nicht so klar, denn die deutsche Klage konnte ihr auf Mallorca nicht zugestellt werden. Sie berief sich weiterhin auf ihre in Spanien genommene residencia wie auch auf ihre dortige Besteuerung. Die beklagte Ehefrau hatte immerhin in Deutschland eine gewerbliche Immobilienverwaltung, die sie auch vor Ort betreute.

Das Urteil: Das Gericht hatte in erster Linie darüber zu befinden, ob der Wohnsitz der Beklagten in Spanien echt war oder ob sie ihren tatsächlichen Wohnsitz verschleierte, um sich der Rechtsverfolgung zu entziehen. Die Frage, ob ihr Wohnsitz auf Mallorca tatsächlich vorhanden war, richtet sich gemäß dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen nach spanischem Recht. Hierfür war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Argumente der spanischen residencia und ihrer Besteuerung in Spanien haben das Gericht nicht von der tatsächlichen Existenz des spanischen Wohnsitzes im Sinne des Prozessrechts überzeugen können, den beiden Aspekten, (residencia und steuerliche Veranlagung) könne nur „Indizwirkung“ zukommen. Es müssten also ergänzende Umstände hinzutreten bzw. vorgetragen werden. Ungeklärt ist so z.B. geblieben, warum der Beklagten trotz des behaupteten spanischen Wohnsitzes die Klage dort nicht zustellbar gewesen ist. Das Gericht verlangte deshalb von der Beklagten, sie möge Einzelheiten zu ihren Lebensumständen darlegen, um gerichtlicherseits entsprechende Feststellungen treffen zu können. Hier wäre es unter Umständen möglich gewesen, durch Vorlage von Rechnungen (Strom, Wasserverbrauch und Telefonnutzung) zu belegen, dass der Lebensmittelpunkt der Beklagten sich auf Mallorca befand. Nachdem die Beklagte aber insoweit nur unzureichende Auskünfte erteilt hat, kam das Gericht zu der Feststellung, ein spanischer Wohnsitz sei nicht vorhanden. Hierbei berief es sich auch auf § 16 der deutschen Zivilprozessordnung, der folgenden Wortlaut hat: „Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt“.

Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten, die es vermied, konkretere Angaben zu ihrem Aufenthalt zu machen, wurde der Verdacht erweckt, dass sie sich in keiner entscheidenen Frage hinsichtlich ihres Wohnsitzes festlegen wollte. Das Gericht erwog hierbei sogar die Frage eines möglichen Prozessbetruges der Beklagten; schließlich kam es jedoch hierauf nicht an, weil eben das Oberlandesgericht Hamm einen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten an ihrem früheren deutschen Wohnsitz, der zugleich auch Sitz ihres deutschen Gewerbebetriebs war, annahm.

Quintessenz: Es macht manchmal wenig Sinn, in einer Art Hase- und Igel-Situation hin und her zu pendeln, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine gerichtliche Festlegung auf der Hand liegt. Dann entstehen eben nur Kosten.

Aktenzeichen des Urteils des OLG Hamm vom 27.10.2005 – 27 U 167/03

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