Steuerschulden in Spanien


Muss Deutschland eigene Staatsangehörige nach Spanien ausliefern?

Aufgrund des deutschen Grundgesetzes dürfen deutsche Staatsangehörige nicht ins Ausland ausgeliefert werden. Diese Verfassungsnorm ist jedoch im Juli 2006 relativiert worden durch die Neufassung des Europäischen Auslieferungsabkommens.

Danach darf und muss jedes EU-Land auch eigene Staatsangehörige aufgrund eines sogenannten Europäischen Haftbefehls des beantragenden Staates an diesen ausliefern, wenn auf dessen  Hoheitsgebiet Straftaten im Sinne des Abkommens begangen wurden.

Hiervon werden nicht nur allgemeine kriminelle Delik-  te wie Terrorismus, Geldfälschung, Entführung, Raub, Erpressung, Vergewaltigung und Brandstiftung umfasst, um nur einige Beispiele zu nennen, sondern auch Umweltkriminalität und Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU (schwere Steuerhinterziehung). Hierzu kann auch eine gegenüber dem spanischen Fiskus begangene Steuerhinterziehung gehören.

Steuerschuld über 120.000 Euro

Wenn bspw. die in Spanien hinterzogene Steuerschuld höher als 120.000 Euro ist, kann Anklage erhoben und ein europäischer Haftbefehl beantragt werden, denn die entsprechende Strafandrohung liegt gemäß Art. 305 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) bei einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und Geldstrafe bis zur sechsfachen Höhe des Hinterziehungsbetrages.

In Deutschland ist für die Bewilligung der Auslieferung die Zuständigkeit der jeweiligen Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird vom jeweiligen Oberlandesgericht die Auslieferungshaft angeordnet.

Immobiliengewinn und spanische Besteuerung

Wegen der erheblichen Preissteigerung spanischer Immobilien in den letzten Jahren sind zahlreiche Immobilienverkäufe getätigt und Gewinnmitnahmen vorgenommen worden. Wer seiner Verpflichtung auf Besteuerung des Zugewinns in Spanien (ab 1. Januar 2007: 18%) nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist, muss – zumindest bei einer Steuerhinterziehungssumme ab 120.000 Euro – mit einem entsprechenden Europäischen Haftbefehl durch die zuständige spanische Strafverfolgungsbehörde und der Bewilligung der Auslieferung durch deutsche Gerichte rechnen.

Auch wenn die Steuerhinterziehungssumme 120.000 Euro nicht übersteigt, sollte man wissen, dass bestandskräfti-  ge spanische Steuerbescheide im Wege der Amtshilfe in Deutschland vollstreckbar sein können. Dies wurde auch vom Bundesamt der Finanzen, der zentralen steuerlichen Koordinierungsstelle des Bundes für das Ausland, bestätigt.

Selbstveranlagung ist Pflicht

Es sei deshalb an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei einem Immobilienverkauf den Verkäufer in steuerlicher Hinsicht nicht nur die 3%ige „retención“ trifft, sondern er auch verpflichtet ist, binnen vier Monaten ab Protokollierung der Verkaufs-Escritura den erzielten Zugewinn im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) zu versteuern, den Steuerbetrag beim Finanzamt einzubezahlen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben (Königl. Gesetzesdekret 5/2004 in Verbindung mit Gesetz Nr. 35/2006).

Den aufgezeichneten Gefahrensituationen kann zumeist begegnet werden durch die Abgabe einer – wenn auch verspäteten – Steuererklärung. Dies sollte aber in jedem Falle vor dem Erlass eines europäischen Haftbefehls erfolgen.

Wenn auch die Auslieferung in der Regel via Flugzeug erfolgt und der Aufenthalt in dem spanischen Untersuchungsgefängnis kostenlos ist, lassen sich doch reizvollere Reise- und Urlaubsmöglichkeiten als die eben angesprochenen vorstellen. Dass es sich in diesen Fällen des transnationalen Strafrechts nicht um theoretische Überlegungen handelt, sondern um knallharte Praxis, zeigt mindestens ein konkreter Auslieferungsfall in Hessen via Spanien.

Text von:

Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Rechtsanwalt und Abogado

Dr. Löber ist Autor des bereits in 4. Auflage vorliegenden Standardwerks „Ausländer in Spanien.“ (200 S., gebunden, € 25,-) www.edition-spanien.de“ target=“_blank“ rel=“nofollow“>www.edition-spanien.de„>www.edition-spanien.de, und als RA und Notar in  Frankfurt am Main (Tel. 069 96221123) und Valencia gemeinsam mit Herrn Lozano als Abogado (0034 963 287793) tätig.

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